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92/02/0336 ECLI:AT:VWGH:1993:1992020336.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal due to failure to cure procedural defects within the statutory deadline.

Geschäftsnummer 92/02/0336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed the appeal because the appellant failed to cure procedural defects within the three-week deadline. The appellant submitted an incomplete complaint lacking required copies and only provided odd-numbered pages of the contested decision. Consequently, the court terminated the proceedings under the Administrative Procedure Act for non-compliance with improvement orders.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: The administrative court terminates proceedings if the appellant fails to cure procedural defects within the prescribed time limit.

Schlagwörter

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procedural defects improvement order statutory deadline termination of proceedings administrative procedure act

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 2 VwGG
§ 33 Abs. 1 VwGG
2, § 33 Abs. 1 VwGG führt.

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 1993 wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter des Beschwerdeführers die von diesem erhobene (einfach eingebrachte) Beschwerde zur Behebung verschiedener Mängel binnen drei Wochen zurückgestellt. Unter anderem wurde aufgetragen, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen und weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung beizubringen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29.

Jänner 1993 zugestellt. Am 17. Februar 1993 gab der Vertreter des Beschwerdeführers zur Behebung der Mängel einen ergänzenden Schriftsatz zur Post, dem zwar die ursprüngliche Beschwerde, nicht aber weitere Ausfertigungen derselben angeschlossen waren. Weiters enthält die vorgelegte Kopie des angefochtenen Bescheides nicht alle, sondern nur die "ungeraden" Seiten. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine weitere Verbesserung. Die vom Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 8. März 1993 (unter offenbar versehentlicher Anführung der Zl. 93/08/0020) vorgenommene Bescheidvorlage war verspätet.

Dem Verbesserungsauftrag wurde demnach nicht vollständig bzw. nicht rechtzeitig entsprochen, was zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2, § 33 Abs. 1 VwGG führt.