VwGH dismisses appeal where party waived appeal despite claiming only wanted written decision, not waiver.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a traffic violation fine, ruling their waiver of appeal valid. Although the complainant argued they only intended to request a written decision rather than waive rights, the court found no evidence of error. The court upheld the lower authority's assessment that the complainant knowingly waived the right to appeal after being informed of the consequences. Consequently, the complainant was ordered to reimburse the costs incurred by Lower Austria.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Abs. 4 AVG; § 24 VStG: A party's explicit waiver of appeal is binding unless proven otherwise; a claim of mistake regarding the scope of the waiver does not invalidate it absent evidence of error.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein mündlich verkündetes erstinstanzliches Straferkenntnis, mit dem er einer Übertretung der StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft worden war, als unzulässig zurückgewiesen, weil er einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 63 Abs. 4 AVG (welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
Aus der Niederschrift vom 19. November 1991 ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach Verkündung des Straferkenntnisses die Erklärung eines Rechtsmittelverzichtes unterfertigt hat. Er meint aber, sich im Zeitpunkt der Unterfertigung insoweit im Irrtum befunden zu haben, als er keinesfalls auf ein Rechtsmittel, sondern lediglich auf die Ausfertigung eines schriftlichen Bescheides habe verzichten wollen.
Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, daß ein anläßlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden haben sollte, zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten wäre (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 18. September 1981, Zl. 81/02/0058, sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, Zl. 89/01/0399). Ob und unter welchen Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer behauptete Irrtum dazu führen könnte, seinen Rechtsmittelverzicht als unwirksam anzusehen, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde ein solcher Irrtum nicht unterlaufen ist. Die belangte Behörde konnte sich hiebei auf die Zeugenaussage des Leiters der erstinstanzlichen Amtshandlung stützen, derzufolge der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes sein Einverständnis erklärte. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht erkennen, daß die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre. Mit der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes steht insbesondere im Einklang, daß der Beschwerdeführer - unbestritten - vor Verkündung des Straferkenntnisses ein Geständnis ablegte und nach Verhängung der Mindeststrafe in einer gesondert unterfertigten Niederschrift erklärte, den Strafbetrag samt Kosten binnen vier Wochen einzuzahlen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht bloß seine Zurechnungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) für maßgeblich gehalten; ihre Feststellungen erlauben auch eine Beurteilung der Irrtumsfrage.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.