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92/02/0202 ECLI:AT:VWGH:1993:1992020202.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against traffic fine due to expiration of prosecution limitation period after invalid service.

Geschäftsnummer 92/02/0202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) upheld the lower court's decision to annul a traffic fine issued to the complainant. The complainant argued that the prosecution limitation period had expired because the decision was served to her father while she was abroad, rendering the service invalid. The court found that service to the father was ineffective under the relevant delivery law, meaning the decision only became effective upon her return, by which time the three-year limitation period had already passed.

Legislator-Regeste

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§ 31 Abs. 3 VStG; § 16 Abs. 1, Abs. 5 Zustellgesetz: A criminal judgment is void if the prosecution limitation period has expired at the time the decision becomes legally effective, which occurs upon the recipient's return if service to an absent representative was ineffective.

Schlagwörter

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prosecution limitation period service of decision substitute delivery administrative offense VwGH annulment criminal procedure statutory deadline

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 31 Abs. 3 VStG
Die Beschwerdeführerin macht Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG mit dem Vorbringen geltend, der angefochtene Bescheid sei am 14.
§ 16 Abs. 1 Zustellgesetz
§ 7 Zustellgesetz
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher im Rahmen der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG
Von der beantragten Verhandlung konnte zufolge § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines verurteilenden Teiles wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 19. Mai 1989 zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde das Strafverfahren hinsichtlich zweier weiterer der Beschwerdeführerin zur Last gelegter Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 bzw. Z. 2 VStG eingestellt.

Gegen den verurteilenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 3 VStG mit dem Vorbringen geltend, der angefochtene Bescheid sei am 14. Mai 1992 in ihrer Wohnung ihrem Vater ausgehändigt worden, der sich damals dort vorübergehend aufgehalten habe, aber weder mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe noch bei ihr beschäftigt sei, noch sei sie dessen Arbeitnehmerin. Es seien daher die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 2 Zustellgesetz nicht vorgelegen. Sie selbst sei vom Abend des 13. Mai 1992 an verreist gewesen und erst am Abend des 20. Mai 1992 wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt, wo sie den angefochtenen Bescheid vorgefunden habe. In diesem Zeitpunkt sei die Strafbarkeitsverjährung bereits eingetreten gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt aufgrund der von der Beschwerdeführerin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Erklärungen des Dr. E und des Ing. R als erwiesen an, daß sich die Beschwerdeführerin vom

13. bis zum 20. Mai 1992 auf einer Urlaubsreise in Deutschland befand und erst am Abend des 20. Mai 1992 nach Wien zurück kam.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz darf dann, wenn die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Zufolge Abs. 5 dieser Gesetzesstelle gilt eine Ersatzzustellung nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt bedeutet diese Rechtslage, daß die nach dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Rückschein am 14. Mai 1992 vorgenommene Aushändigung des angefochtenen Bescheides an den Vater der Beschwerdeführerin eine Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht bewirkte. Sie gilt vielmehr zufolge § 7 leg. cit. als im Zeitpunkt der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Wohnung, also am Abend des 20. Mai 1992, als vollzogen. In diesem Zeitpunkt war aber, wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, die Frist des § 31 Abs. 3 VStG bereits abgelaufen, sodaß der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verbot des § 31 Abs. 3 VStG entgegenstand.

Der angefochtene Bescheid war daher im Rahmen der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte zufolge § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.