Asylum appeal deadline missed due to unauthenticated filing and lack of translation: Violation of language requirements is a non-influential procedural order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, ruling that the Federal Asylum Authority was not liable for the costs of the appeal, while ordering the appellant to pay the federal government S 505 in legal costs; this final decision confirms that the earlier rejection of the asylum application and the subsequent dismissal of the administrative appeal remain in force. The dispute arose when a Turkish national filed an appeal against his rejected asylum application to an uncompetent authority (the Security Directorate of Upper Austria), resulting in the appeal being declared inadmissible for missing the two-week deadline by the time it reached the competent Federal Asylum Authority. The appellant argued that the lack of a Turkish translation of the decision and legal instructions constituted a procedural violation that should have triggered a request for reinstatement to the previous status; however, the court held that the translation requirement under § 18(1) of the Asylum Act 1991 is merely a procedural order, not a defect under § 42(2)(3)(c) of the VwGG, because strict compliance would not have changed the outcome. The court further clarified that legal ignorance or misjudgment regarding the correct competent authority does not constitute an unforeseeable event justifying reinstatement under § 66 AVG, nor does it render the original notice invalid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG, Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; Asylum appeal deadline missed due to unauthenticated filing and lack of translation: Violation of language requirements is a non-influential procedural order: The dispute arose when a Turkish national filed an appeal against his rejected asylum application to an uncompetent authority (the Security Directorate of Upper Austria), resulting in the appeal being declared inadmissible for missing the two-week deadline by the time it reached the competent Federal Asylum Authority. The appellant argued that the lack of a Turkish translation of the decision and legal instructions constituted a procedural violation that should have triggered a request for reinstatement to the previous status; however, the court held that the translation requirement under § 18(1) of the Asylum Act 1991 is merely a procedural order, not a defect under § 42(2)(3)(c) of the VwGG, because strict compliance would not have changed the outcome. The court further clarified that legal ignorance or misjudgment regarding the correct competent authority does not constitute an unforeseeable event justifying reinstatement under § 66 AVG, nor does it render the original notice invalid.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited in the dispositive for dismissing the complaint as unfounded.
Legal basis cited in the dispositive for the award of costs.
Regulation cited in conjunction with the VwGG provisions for the calculation of cost reimbursement.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Bundesasylamt hatte mit Bescheid vom 14. September 1992 den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen. Einem in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Vermerk zufolge wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer samt einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in türkischer Sprache übergeben.
Die gegen diesen Bescheid nicht bei einer der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Einbringungsstellen, sondern bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück, weil der Beschwerdeführer einer in den Verwaltungsakten befindlichen Empfangsbestätigung zufolge den erstinstanzlichen Bescheid am 14. September 1992 übernommen habe, die dagegen erhobene, trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung bei der (zur Behandlung der Berufung unzuständigen) Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eingebrachte Berufung aber erst am 29. September 1992, also nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, bei der zuständigen Behörde (Bundesasylamt) eingelangt sei. Die aus der unrichtigen Einbringung des Rechtsmittels resultierenden Nachteile seien vom Beschwerdeführer zu tragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Asylgewährung und im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, der das Faktum des verspäteten Einlangens seiner Berufung bei der zuständigen Einbringungsstelle nicht bestreitet, erblickt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß ihm der angefochtene Bescheid entgegen der in § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 normierten Verpflichtung, bei der Zustellung von Bescheiden an einen der deutschen Sprache unkundigen Asylwerber eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung anzuschließen, lediglich in deutscher Sprache zugestellt worden sei. Durch diese Unterlassung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, fristgerecht ab Kenntnis, daß die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich nicht die zuständige Einbringungsstelle gewesen sei, einen Wiedereinsetzungsantrag zu erheben.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, daß das allfällige Unterbleiben der Übermittlung von Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt, (nur) der türkischen Sprache mächtig zu sein, und seiner Einvernahme in dieser Sprache unter Beiziehung eines Dolmetschers einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 darstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer kann aber ein derartiger Verstoß nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des insoweit allein in Betracht kommenden § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG angesehen werden, weil auch bei Einhaltung der in § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 angeordneten Vorgangsweise die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Bei dieser Bestimmung handelt es sich vielmehr lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. den hg. Beschluß vom heutigen Tag Zlen. 92/01/1111, 1112), sodaß ein der Behörde unterlaufener Verstoß gegen diese Vorschrift weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit zu berühren vermag. Ausgehend von dieser Rechtslage kann aber die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mangels der Beigabe einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides - aus der Übersetzung dieser Bescheidbestandteile allein wäre im übrigen nicht ersichtlich gewesen, daß die Verspätung der Berufung auf die Einbringung bei einer unzuständigen Stelle zurückzuführen ist - an der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages (offenbar gemeint gegen die Versäumung der Berufungsfrist) gehindert war, auf sich beruhen.
Rein informativ ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung Unkenntnis des Gesetzes, mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigende unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse gewertet werden können (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S 749 f zitierte Judikatur). Insbesondere aber können die Rechtsfolgen der Einbringung eines Antrages bei einer hiefür unzuständigen Behörde durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beseitigt werden (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S 752 zitierte Judikatur).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehlers darzutun, mußte die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.