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92/01/0993 ECLI:AT:VWGH:1993:1992010993.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum rejection due to procedural violation where authorities ignored applicant's fear of future persecution.

Geschäftsnummer 92/01/0993
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the asylum rejections against an Albanian couple due to a procedural violation. The authorities rejected the claim by citing Albania's post-1991 democratic changes while ignoring the applicants' specific fear of immediate political persecution upon return. The court held that the authorities failed to examine the applicants' arguments regarding their specific reasons for leaving and did not allow them to comment on the assumed facts under § 37 AVG.

Legislator-Regeste

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§ 37 AVG; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG: A decision based on a presumption of safety due to political change is invalid if the authority fails to examine the applicant's specific fear of persecution and denies them the opportunity to comment on the assumed facts.

Schlagwörter

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asylum procedure procedural violation fear of persecution political opinion opportunity to comment administrative review future events

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 37 AVG
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 37 AVG den Beschwerdeführern nicht Gelegenheit gab, zu dem von ihr angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurft hätte.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
§ 1 Asylgesetz 1991
Zwar könne die triste wirtschaftliche Lage im Heimatland der Beschwerdeführer ebensowenig geleugnet werden wie die hohe Kriminalitätsrate; diese sicherlich bedauerlichen Mißstände stellten jedoch keine "Verfolgung" durch staatliche Organe im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991 dar.

Zitierte Rechtsprechung

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92/01/0761, 0762

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 23. Juli 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich den Beschwerdeführern - einem Ehepaar albanischer Staatsangehörigkeit, das am 12. März bzw. 20. Mai 1991 in das Bundesgebiet einreiste - kein Asyl gewähre.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des sachlichen Zusammenhanges die Verbindung dieser Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde vertritt in den gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide die Auffassung, eine die Beschwerdeführer betreffende Verfolgungsgefahr sei weder durch die vergangenen Ereignisse noch durch die notorische aktuelle Situation in Albanien bescheinigt. Sie begründet dies - ohne sich mit den Angaben der Beschwerdeführer über die Gründe, die diese zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, auseinanderzusetzen und Feststellungen darüber zu treffen - ausschließlich damit, daß alles, was die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, sich auf die Situation in deren Heimatland zur Zeit des stalinistischen Regimes und vor allem während der Umbruchszeit 1991/1992 bezogen habe.

In der Zwischenzeit habe sich jedoch die Lage in Albanien in geradezu spektakulärer und dramatischer Weise geändert. Die derzeit auch effektiv in Kraft stehende Verfassung vom 29. April 1992 gewähre die liberalen Grundrechte wie Glaubens-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht, Freizügigkeit und Privateigentum und sichere deren Beachtung durch Institutionen der gewaltenteilenden parlamentarisch-pluralistischen Demokratie. Im Laufe des Jahres 1991 seien sämtliche politischen Häftlinge freigelassen worden. Es seien keine Fälle staatlicher Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sonstigen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung mehr bekannt geworden.

Habe sich in einem Staat ein derartiger Umbruch ereignet, daß von einer Identität der aktuellen Staatsform und daraus folgender Staatspraxis mit der alten auch im weitesten Sinne nicht mehr gesprochen werden könne, das Selbstverständnis der neuen sich vielmehr vom Kontrast zur bisherigen "herschreibe", trete der Fall ein, daß Ereignissen in der Vergangenheit eine Indizwirkung bestehender Verfolgungsgefahr nicht mehr zukommen könne. Zwar könne die triste wirtschaftliche Lage im Heimatland der Beschwerdeführer ebensowenig geleugnet werden wie die hohe Kriminalitätsrate; diese sicherlich bedauerlichen Mißstände stellten jedoch keine "Verfolgung" durch staatliche Organe im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991 dar.

Diese Begründung vermag die angefochtenen Bescheide nicht zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zlen. 92/01/0761, 0762, dargelegt, daß weder die geänderte Verfassungsrechtslage noch die Freilassung politischer Gefangener die Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführer, es bestehe auf Grund der faktischen Verhältnisse in ihrem Heimatland für sie weiterhin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen ihrer politischen Gesinnung, ausschließe. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 37 AVG den Beschwerdeführern nicht Gelegenheit gab, zu dem von ihr angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Bei dieser Sachlage zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den Behauptungen der Beschwerdeführer, daß sie bei Einreise nach Albanien aus politischen Gründen sofort verhaftet werden würden, nicht auseinandergesetzt, einen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführer behaupteten, ihnen drohten Maßnahmen, die den Verbleib in ihrem Heimatland unerträglich erscheinen ließen und mit Gründen ihrer politischen Gesinnung im Zusammenhang stünden, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurft hätte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.