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92/01/0945 ECLI:AT:VWGH:1993:1992010945.X00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum applicant's claim regarding procedural defect in refugee status determination decision.

Geschäftsnummer 92/01/0945
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria upheld the rejection of the Turkish applicant's asylum claim, dismissing his complaint about a procedural defect. The applicant argued that the decision failed to clearly state the subject of the authority's consideration, yet the court found the reasoning sufficiently explicit to derive the subject matter. Consequently, the court determined that no procedural violation occurred warranting the annulment of the decision.

Legislator-Regeste

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Asylgesetz 1991; VwGG § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c: A failure to explicitly name the subject of the authority's consideration in a decision does not constitute a procedural violation if the subject can be clearly derived from the decision's reasoning.

Schlagwörter

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asylum procedure procedural defect refugee status decision reasoning administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 43 Abs. 2 VwGG
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834
Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703
Auch des weiteren deckt sich die dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich beigegebene Begründung weitgehend mit jener, der sich die belangte Behörde in dem mit Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703, erledigten Beschwerdefall (in dem die Begründung insoweit wortwörtlich wiedergegeben wurde) bedient hat.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem türkischen Staatsangehörigen, der am 17. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Daß ein Asylwerber durch einen Bescheid wie den angefochtenen - entsprechend dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits anzuwendenden) Asylgesetzes 1991 verletzt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, zum Ausdruck gebracht. Ein Hinweis auf dieses Erkenntnis genügt aber gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auch hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, es fehle die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides, woraus sich ergibt, daß dieser Umstand im Hinblick darauf, daß sich der Gegenstand der Erledigung jeweils zweifelsfrei der Bescheidbegründung entnehmen läßt, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt.

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 16. Juni 1992, keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, daß er Flüchtling "im Sinne des Asylgesetzes" (entsprechend den in der Bescheidbegründung zitierten gesetzlichen Bestimmungen gemeint:

des Asylgesetzes 1991) sei. Zur Begründung führte sie aus, daß der alleinige Hinweis auf die schlechte Lage der Kurden in der Türkei, denen der Beschwerdeführer angehöre, nicht zur Asylgewährung genüge. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, darzutun, daß ihm wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen seien. Weiters sei zu prüfen gewesen, ob auf Grund seiner Behauptungen beim Beschwerdeführer das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung Verfolgung erleiden zu müssen, angenommen werden könne. Auch dies sei zu verneinen gewesen. Gemäß dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers habe er die Organisation "PKK", eine notorisch mit Mord und Brandschatzung vorgehende Bande, als Kurier und durch Lebensmittel unterstützt, woraufhin ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die von ihm behauptete Verfolgung sei somit wegen krimineller Handlungen seinerseits und nicht wegen seiner Gesinnung erfolgt. Auch des weiteren deckt sich die dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich beigegebene Begründung weitgehend mit jener, der sich die belangte Behörde in dem mit Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703, erledigten Beschwerdefall (in dem die Begründung insoweit wortwörtlich wiedergegeben wurde) bedient hat.

Dieser Argumentation kann ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und entsprechende Feststellungen - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Vorerkenntnis, auf dessen nähere Begründung hiemit verwiesen wird, dargelegt und der Beschwerdeführer an sich richtig erkannt hat - nicht gefolgt werden, wobei auch im vorliegenden Beschwerdefall zu bemerken ist, daß die belangte Behörde den im § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 (Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Ausschließungsgrund nicht herangezogen hat.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.