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92/01/0886 ECLI:AT:VWGH:1993:1992010886.X00 KI-generiert

Asylum denial for Albanian applicants: failure to address specific persecution claims due to changed political conditions in home state

Geschäftsnummer 92/01/0886
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court quashed the appealed decisions, ordering the respondent authority to bear costs of S 11,120 for each applicant, as the applicants prevailed on procedural grounds. The case involved an appeal against decisions denying asylum to an Albanian couple who claimed political persecution prior to 1991; the lower authority had rejected their claims by relying solely on a generic assessment of Albania's improved political situation and new constitution without addressing the specific factual allegations of past persecution. The court found a violation of procedural rules, specifically the failure to grant the applicants the opportunity to comment on the new facts (changed constitutional law and release of political prisoners) relied upon for the rejection, which constituted a failure to properly determine the case and assess the risk of future persecution. The decisive legal basis for the annulment was Section 42(2)(3)(b) and (c) of the Federal Administrative Court Act (VwGG), due to procedural defects that could have led to a different outcome.

Legislator-Regeste

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§ 1 Asylgesetz 1991; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG: An asylum rejection is void if the authority fails to examine the applicant's specific personal flight reasons and relies solely on general political changes in the home country.

Schlagwörter

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asylum rejection procedural violation individual flight reasons Albania asylum administrative annulment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Asylgesetz 1991
Zwar könne die triste wirtschaftliche Lage im Heimatland der Beschwerdeführer ebensowenig geleugnet werden wie die hohe Kriminalitätsrate; diese sicherlich bedauerlichen Mißstände stellten jedoch keine "Verfolgung" durch staatliche Organe im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991 dar.
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 37 AVG
1 VwGG, weil ihnen nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des § 37 AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 28.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zlen. 92/01/0761, 0762
Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zlen. 92/01/0761, 0762).

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.120.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich den Beschwerdeführern - einem Ehepaar albanischer Staatsangehörigkeit, das am 21. Mai 1991 bzw. am 28. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist war - kein Asyl gewähre.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide enthalten zunächst verschiedene allgemeine Rechtssätze, wobei die belangte Behörde abschließend jeweils die Auffassung vertritt, weder "durch die vergangenen Ereignisse noch durch die notorische aktuelle Situation in Albanien" habe eine die Beschwerdeführer betreffende Verfolgungsgefahr bescheinigt werden können, weshalb deren Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und ihnen kein Asyl zu gewähren gewesen sei. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, sich mit den (von ihr gar nicht wiedergegebenen) Angaben der Beschwerdeführer über ihre im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Fluchtgründe auseinanderzusetzen.

Vielmehr hat sie sich damit begnügt, im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognose bezüglich des Bestehens einer Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer auf die in deren Heimatland geänderten politischen Verhältnisse hinzuweisen. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, daß sich alles, was die Beschwerdeführer im Asylverfahren vorzubringen vermocht hätten, auf die Situation in deren Heimatland zur Zeit des stalinistischen Regimes und vor allem während der Umbruchszeit 1991/92 bezogen habe. In der Zwischenzeit habe sich jedoch die Lage in Albanien in geradezu spektkulärer und dramatischer Weise geändert.

Die derzeit auch effektiv in Kraft stehende Verfassung vom 29. April 1992 gewähre die liberalen Grundrechte wie Glaubens-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht, Freizügigkeit und Privateigentum und sichere deren Beachtung durch Institutionen der gewaltenteilenden parlamentarisch-pluralistischen Demokratie. Es seien im Laufe des Jahres 1991 sämtliche politischen Häftlinge freigelassen worden und keine Fälle staatlicher Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sonstigen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung mehr bekannt geworden.

Habe sich in einem Staat ein derartiger Umbruch ereignet, daß von einer Identität der aktuellen Staatsform und daraus folgenden Staatspraxis mit der alten auch im weitesten Sinn nicht mehr gesprochen werden könne, das Selbstverständnis der neuen sich vielmehr vom Kontrast zur bisherigen "herschreibe", trete der Fall ein, daß Ereignissen in der Vergangenheit eine Indizwirkung bezüglich einer bestehenden Verfolgungsgefahr nicht mehr zukommen könne. Zwar könne die triste wirtschaftliche Lage im Heimatland der Beschwerdeführer ebensowenig geleugnet werden wie die hohe Kriminalitätsrate; diese sicherlich bedauerlichen Mißstände stellten jedoch keine "Verfolgung" durch staatliche Organe im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991 dar.

Die Beschwerdeführer bestreiten dies und machen übereinstimmend geltend, daß in ihrem Heimatland weiterhin politische Verfolgung existiere, wobei sie solcher noch im Februar 1991 (Zweitbeschwerdeführer) bzw. im August 1991 (Erstbeschwerdeführerin) ausgesetzt gewesen seien. Mit diesem Beschwerdevorbringen verstoßen die Beschwerdeführer nicht gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, weil ihnen nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen der Vorschrift des § 37 AVG im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten wurde, zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die von ihr für die Ablehnung des Asylantrages herangezogene maßgebende Argumentation, insbesondere hinsichtlich der geänderten Verfassungsrechtslage, aber auch der Freilassung politischer Gefangener, schließt die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführer, es bestehe nach der Änderung der politischen Verhältnisse auf Grund der faktischen politischen Lage für sie auch weiterhin die begründete Furcht, aus politischen Gründen verfolgt zu werden, nicht aus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zlen. 92/01/0761, 0762).

Da der Sachverhalt sohin in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und somit auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu anderen Bescheiden hätte kommen können, mußten die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand der Ersatz der Umsatzsteuer schon mitumfaßt ist.