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92/01/0599 ECLI:AT:VWGH:1992:1992010599.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for lack of grounds; applicant failed to state reasons for challenging asylum rejection.

Geschäftsnummer 92/01/0599
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's appeal against the Security Directorate's rejection of their asylum request. The applicant merely repeated previous statements without providing new arguments or reasons for challenging the first-instance decision. The court ruled that an appeal under the Asylum Act must explicitly state the grounds for objection, which the applicant failed to do.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 AVG; § 35 Abs. 1 VwGG: An appeal under the Asylum Act is inadmissible if it fails to specify the grounds for challenging the first-instance decision, constituting a non-curable substantive defect.

Schlagwörter

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asylum appeal lack of grounds substantive defect Administrative Court of Justice procedural requirement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 AVG
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit schon die Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, und zwar mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.
§ 66 Abs. 4 AVG
Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurück.
§ 63 AVG

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0053
Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0053 und die dort zitierte hg.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Dem durch Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung belegten Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. November 1991 mit folgenden Worten Berufung erhoben hat:

"Sehr geehrte Damen und HerrenÜ

Zu ihren ablehnenden Schreiben vom 5. November 91 Zahl: FRA 1799/1991 möchte ich nocheinmal die Richtigkeit meiner vorausgegangenen Aussagen bestätigen. Ich bitte nochmals um Nachsicht und Berücksichtigung meines Ansuchens um Asyl in Österreich."

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurück. Dieses Fehlen stelle, weil die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hingewiesen habe, einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (erkennbar) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer vermeint, der Standpunkt, auf den sich die belangte Behörde zurückgezogen habe, sei viel zu streng und viel zu formalistisch, ja geradezu untragbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen ausgesprochen hat, muß einer Eingabe, um sie als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, nicht nur entnommen werden können, daß der bezeichnete erstinstanzliche Bescheid angefochten wird, das heißt, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist, sondern es muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0053 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). So wie in dem gerade zitierten Fall des hg. Erkenntnisses Zl. 89/01/0053 ist den Berufungsausführungen im vorliegenden Fall nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer vor der erstinstanzlichen Behörde Angaben zu seinem Asylantrag gemacht hat, die nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind.

Da somit schon die Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, und zwar mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Aus diesem Grund war auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0086 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.