Recusal of official expert: no party right to recuse administrative organs under AVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint as unfounded, ruling that the administrative act upholding the rejection of the recusal motion was not illegal, thereby confirming that the respondent agency prevailed. The dispute concerned a party's application to recuse an official expert witness from a firearms law proceeding, alleging bias due to a prior remote expert opinion; the agency had rejected the motion under the relevant recusal provisions, noting that the expert’s mandate differed from previous case law experts and no justifiable grounds for recusal existed. The decisive legal basis established that official expert witnesses (Amtssachverständige) are treated as administrative organs under § 7 AVG in conjunction with § 53 Abs. 1 AVG, meaning parties lack a direct statutory right to recuse them; instead, potential bias must be challenged through an appeal against the final administrative decision, rendering the party's specific recusal motion inadmissible and the agency's merits-based rejection procedurally acceptable despite the lack of a direct right to file such a motion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 Abs. 1 AVG; § 7 AVG: Parties have no right to object to the appointment of an official expert; such objections must be raised via appeal against the decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for dismissing the complaint without further proceedings in a non-public session due to the manifest lack of merit.
Procedural provision determining the composition of the Senate for the decision.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin am 20. Februar 1992 unter anderem den Antrag auf Ablehnung des Amtssachverständigen Dr. H stellte; dies mit der Begründung, er habe als Facharzt durch die Erstattung eines Ferngutachtens eine vorgefaßte, nicht objektive Meinung über die Beschwerdeführerin geäußert und sich über zwei andere Gutachten hinweggesetzt, ohne die Beschwerdeführerin jemals gesehen oder mit ihr gesprochen zu haben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte sie dazu aus, der Amtssachverständige habe anders als zwei Gerichtsgutachter nicht die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern deren waffenrechtliche Verläßlichkeit zu beurteilen gehabt und liege kein erkennbarer Grund vor, ihn abzulehnen.
Über die dagegen wegen Rechtswidrikgeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde ist mit Rücksicht auf § 53 Abs. 2 AVG zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten betrifft die von ihr vorgenommene Ablehnung einen Amtssachverständigen. Auf Amtssachverständige ist aber gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AVG § 7 leg. cit. anzuwenden. Der Amtssachverständige ist daher als Verwaltungsorgan zu behandeln (vgl. z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 367). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung steht damit den Parteien ein Ablehnungsrecht betreffend einen Amtssachverständigen nicht zu (vgl. Walter-Mayer aaO. Rz 113 mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I Anm. 4 zu § 7 AVG und Anm. 2 zu § 53 AVG sowie die aaO. unter E 1 bis 3 referierte hg. Judikatur; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 375 Anm. 3 zu § 53 AVG). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes ist vielmehr im Wege der Berufung gegen den Bescheid geltend zu machen, an dessen Zustandekommen der befangene Organwalter mitgewirkt hat (vgl. dazu Walter-Mayer aaO. Rz 113).
Die Beschwerdeführerin war daher von vornherein zu dem von ihr erhobenen Ablehnungsantrag gar nicht berechtigt und kann somit im Ergebnis dadurch, daß die belangte Behörde den Antrag nicht zurückgewiesen sondern nach meritorischer Behandlung abgewiesen hat, in keinem Recht verletzt sein.
Da dies bereits aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar war, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, und zwar wegen der durch die oben zitierte Literatur und Judikatur klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat.
Aus diesem Grund war auch von der Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens abzusehen und erübrigt sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0085 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.