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92/01/0587 ECLI:AT:VWGH:1992:1992010587.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against prosecutors as it lacks jurisdiction over prosecutorial decisions and private disputes.

Geschäftsnummer 92/01/0587
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the complainant's appeal regarding the Kreisgericht Korneuburg's prosecutors and alleged conflicts with 'landlords.' The complainant requested a review of accusations and an independent senate's assessment, but the court found no connection to administrative acts reviewable under the Administrative Procedure Act. Consequently, the court ruled that prosecutorial rights and private disputes fall outside its jurisdiction, leading to a dismissal for obvious lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 1 B-VG; Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG: The Administrative Court lacks jurisdiction over prosecutorial decisions and private disputes between individuals, requiring exhaustion of administrative remedies for any reviewable administrative acts.

Schlagwörter

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Administrative Court jurisdiction Prosecutorial decisions review Lack of standing Exhaustion of remedies Private dispute resolution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 130 Abs. 1 B-VG
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit
Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 324, 325

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Unter dem Betreff "Beschwerde gegen die Staatsanwälte des Kreisgerichtes Korneuburg" und nach andeutungsweiser Darlegung eines Sachverhaltes, der - soweit erkennbar - eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit "den Hausherren" betrifft, stellt der Beschwerdeführer folgende "Anträge":

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, die Beschuldigungen zu prüfen und dies einem unabhängigen Senat zur Beurteilung vorzulegen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die oben wiedergegebenen "Anträge" des Beschwerdeführers fallen unter keinen der angeführten Zuständigkeitstatbestände.

Zu 1.: Weder die Handhabung der der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozeßordnung zustehenden Antrags- und Verfolgungsrechte noch die Gesetzmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 324, 325 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu 2. und 3.: Den dort angeführten "Anträgen" kann weder ein Zusammenhang mit einem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungshandeln noch ein konkretes Begehren entnommen werden.

Zu 4. und 5.: Der Verwaltungsgerichtshof ist im Sinne der oben dargestellten Zuständigkeitsnormen weder für die "Dienstenthebung von Polizeibeamten" noch für die "Untersagung des Betriebes einer Rechtsanwaltskanzlei" zuständig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.