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92/01/0551 ECLI:AT:VWGH:1995:1992010551.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal regarding seizure of dogs in animal cruelty case, citing prior decision and procedural violations.

Geschäftsnummer 92/01/0551
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a regional authority's decision to reject their protest regarding the seizure of dogs. The complainant argued the seizure was illegal and violated procedural rules, but the court found the facts identical to a previous decision from December 1994. Consequently, the court rejected the appeal as unfounded and ordered the complainant to bear the associated costs.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: An appeal is dismissed as unfounded when the factual and legal circumstances mirror a prior binding decision, rendering a new review unnecessary.

Schlagwörter

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administrative appeal dismissal animal cruelty investigation seizure of property procedural violation claim costs of litigation referential decision VwGG provisions

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich somit ebenfalls als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, Art. III Abs. 2

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/01/0552
Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/01/0552, zugrunde lagen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Februar 1992 wurde zur Sicherung des wegen Verdachtes der Tierquälerei durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens und der im Zuge dieses Verfahrens auszusprechenden Strafe des Verfalles die Beschlagnahme von 13 Hunden angeordnet. Über 12 dieser Hunde war der Beschwerdeführer unbestritten verfügungsberechtigt.

Mit Bescheid vom 14. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgeblichen Sachverhaltselemente und deren rechtliche Beurteilung gleichen in allen Einzelheiten denen, die dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/01/0552, zugrunde lagen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit ebenfalls als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Eine Abtretung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wie vom Beschwerdeführer - im übrigen ohne jegliche Begründung - beantragt wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.