Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91/16/0016 ECLI:AT:VWGH:1992:1991160016.X00 KI-generiert

VwGH holds that separate fee entries for contract changes and personnel changes in the commercial register require separate payments.

Geschäftsnummer 91/16/0016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal regarding double fees for company contract amendments and executive changes registered in 1990. The court found that the tariff schedule explicitly lists these distinct events as separate fee-triggering circumstances, requiring individual payment despite the term 'lump sum fee.' Consequently, the complainant was ordered to reimburse the state for the additional costs incurred.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 1 GGG; TP 10 D. I. lit. d) Z. 3: Separate fee entries for contract amendments and personnel changes in the commercial register require separate payments as they constitute distinct fee-triggering circumstances.

Schlagwörter

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commercial register fees lump sum fee personnel change contract amendment fee reimbursement Administrative Court tariff schedule

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 1 GGG
Gemäß § 3 Abs. 1 GGG ist die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht.
TP 10 D. I. lit. d) Z. 3
und des Personenwechsels ihres Geschäftsführers in das Handelsregister (nunmehr: Firmenbuch) die Pauschalgebühr gemäß TP 10 D. I. lit. d) Z. 3 des nach § 1 Abs.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG
Auf Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin von einer Verhandlung absehen.
§§ 47 ff VwGG
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 2148/57, Slg. Nr. 1864/F

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob für die (auf Grund eines am 21. November 1989 beim Handelsgericht Wien eingelangten Schriftsatzes) am 18. Jänner 1990 vorgenommenen Eintragungen einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. und des Personenwechsels ihres Geschäftsführers in das Handelsregister (nunmehr: Firmenbuch) die Pauschalgebühr gemäß TP 10 D. I. lit. d) Z. 3 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs (im Sinne des angefochtenen Bescheides) zweimal oder (wie die Beschwerdeführerin vermeint) nur einmal zu entrichten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 GGG ist die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen EINGABEN und SCHRIFTEN, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

Nach der zitierten TP 10 D. Registersachen I.

Handelsregister. sind Pauschalgebühren für folgende

EINTRAGUNGEN ... d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,

soweit sie nicht unter lit. c fallen, sowie Änderungen der

Firma oder jeder Personenwechsel bei den

Vertretungsberechtigten oder Inhabern ... 3. bei

Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter

Haftung ... in Höhe von 680 S zu entrichten.

Auf Grund der Anmerkung 4. zu dieser TP ist in der Pauschalgebühr für die Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft auch die Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten Personen enthalten. Spätere Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr nach TP 10 I lit. d oder II lit. b.

Gemäß Anmerkung 5. zu dieser TP ist die Gebühr nach TP 10 I lit. d oder II lit. b bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen nur einmal zu entrichten.

Ganz abgesehen davon, daß sich der erste Satz des § 3 Abs. 1 GGG ausdrücklich nur auf zivilgerichtliche Verfahren und Exekutionsverfahren bezieht, kann entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch aus dem zweiten Satz dieses Abs. jedenfalls nichts hinsichtlich der Gebühren für die EINTRAGUNG in die öffentlichen Bücher oder Register im Sinne des § 2 Z. 4 GGG herausgelesen werden.

Während sich im Bereich des Zivilprozesses grundlegende Neuerungen durch eine Vereinfachung der Gebührenberechnung in Form einer Phasenpauschalierung ergeben und im Exekutionsverfahren überhaupt nur eine Pauschalgebühr zu entrichten ist, bringt das GGG im "Außerstreit-Bereich" keine derart umwälzenden Veränderungen (siehe z.B. Arnold, Das neue Gerichtsgebührengesetz, NZ 1985, S. 61 links Abs. 1).

Im GGG wird hinsichtlich der Registersachen (TP 10) in den wesentlichen Grundzügen die Regelung des GJGebGes 1962 (TP 12) beibehalten (siehe z.B. Arnold, a.a.O., S. 86 links Abs. 1).

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird an dieser Stelle bemerkt, daß TP 10 D. I. lit. d) Z. 3 des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs sowie die Anmerkungen 4. und 5. zu dieser TP JEDENFALLS FÜR DIE HIER ZU BEANTWORTENDE RECHTSFRAGE der TP 12 D. I. lit. c) Z. 3 des nach § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs sowie Anmerkung 4. und 5. zu dieser TP entsprechen und vor der GJGebNov 1952, BGBl. Nr. 124, diese Bestimmungen als TP 12 D. I. lit. b) Z. 3 des nach § 1 GJGebGes, BGBl. Nr. 75/1950, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs sowie Anmerkung 3. und 4. zu dieser TP in Geltung standen.

Wenngleich das Wort "Pauschalgebühr" im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Eintragungsgebühr darauf hindeutet, daß unter Umständen mehrere Eintragungsvorgänge gebührenrechtlich zu einer Amtshandlung zusammengefaßt und daher nur einer Gebühr unterworfen würden, ist umsomehr zu beachten, welche Tatbestände das Gesetz im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister als gebührenpflichtig gesondert aufzählt.

Nach der zitierten TP 10 D. I. lit. d) unterliegen die Eintragung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Eintragung der Änderung der Firma, die Eintragung jedes Personenwechsels bei den Vertretungsberechtigten oder Inhabern einer Pauschalgebühr von 680 S.

Diese Gebühr ist bei Zutreffen eines jeden der genannten gebührenpflichtigen Tatbestände gesondert zu entrichten. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ändern weder die Vorschriften der Z. 4 noch die der Z. 5 der Anmerkungen zu dieser TP etwas an der Verpflichtung, die Eintragungsgebühr von 680 S wiederholt zu entrichten; denn nur die GLEICHZEITIGE Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft und aller vertretungsberechtigten Personen oder die GLEICHZEITIGE Eintragung oder Löschung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen wird von der einmaligen Gebührenentrichtung gedeckt und schließt die Erhebung einer weiteren Gebühr aus (siehe z.B. das zu TP 12 D. I. lit. c) GJGebGes 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 124/1952 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1958, Zl. 2148/57, Slg. Nr. 1864/F).

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin von einer Verhandlung absehen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes in beantragter Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.