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91/16/0013 ECLI:AT:VWGH:1992:1991160013.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal regarding mortgage registration fees for revolving credit lines under housing renovation law.

Geschäftsnummer 91/16/0013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the bank's appeal against a decision requiring it to pay registration fees for a mortgage entry. The bank argued the entry was fee-exempt under the Housing Renovation Act because the secured loan was intended for future renovations. The court rejected this, noting the original loan agreement covered future credits not yet tied to specific renovation projects, thus failing the statutory exemption criteria. Consequently, the court upheld the fee obligation and awarded costs to the opposing party.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 42 Abs. 3 Wohnbausanierungsgesetz: A mortgage registration is not exempt from fees under the Housing Renovation Act if the secured loan is a revolving credit line covering future debts not yet specifically designated for financing approved renovation works.

Schlagwörter

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Housing Renovation Act Mortgage Registration Fees Revolving Credit Lines Administrative Appeal Fee Exemption Criteria Bank Mortgage Registration Future Credit Coverage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 42 Abs. 3 Wohnbausanierungsgesetz
§§ 47 ff VwGG
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 91/16/0009 vom 23. April 1992
VfGH B 37/84, B 38/84 vom 9. Oktober 1985

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Am 6. Mai 1988 war beim Bezirksgericht D... (in der

Folge: BG) die Eingabe der Beschwerdeführerin (eine Bank im

Sinne des § 1 Abs. 1 KWG) überreicht worden, mit der sie auf

Grund der als Beilage angeschlossen gewesenen Pfandurkunde vom

4. Mai 1988 u.a. die Eintragung zum Erwerb ihres Pfandrechtes

für einen Höchstbetrag von S 7,560.000,-- im Lastenblatt der

die Liegenschaft der ... (drei in der Folge als Kreditnehmer

bezeichneten Eigentümer) betreffenden EZ ... des Grundbuches

der KG ... beantragt hatte.

Nach dieser Pfandurkunde bestellten die Kreditnehmer die ihnen gehörige Liegenschaft der Beschwerdeführerin "Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrage

von S 7,560.000,-- ...", die der Beschwerdeführerin gegen sie "aus im Inland beurkundeten, gewährten oder künftig zu gewährenden Krediten (d.s. Geld-, Haftungs- und Garantiekredite, sowie Darlehen, ausgenommen Lombarddarlehen) erwachsen sind oder noch erwachsen werden" zum Pfand .

Punkt 14. dieser Pfandurkunde lautet:

"Ausschließlich aus gebührenrechtlichen Gründen wird festgestellt, daß die gegenständliche Pfandbestellung anläßlich des (der) dem Kreditnehmer vom Kreditgeber mit Urkunde(n) vom 4. Mai 1988 gewährten Kredite(s) vorgenommen wurde."

Nachdem der erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluß des BG vom 9. Juni 1988 bewilligt worden war, war dieser Beschluß am 10. Juni 1988 im Grundbuch vollzogen worden.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie die Beschwerdeführerin vermeint) diese Grundbuchseintragung auf Grund der von Anfang an in Anspruch genommenen Gebührenfreiheit nach § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz (in der hier maßgebenden Fassung vor Art. I des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 460) von der gemäß TP 9 C. lit. b) Z. 4 des auf Grund des § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifes zu entrichtenden Gebühr befreit ist oder (im Sinne des angefochtenen Bescheides) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Da der Verwaltungsgerichtshof bereits durch sein Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 91/16/0009, die im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls streitentscheidende Rechtsfrage klargestellt hat, wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Schon im Hinblick darauf, daß auch die angeführte Pfandurkunde vom 4. Mai 1988 insbesondere weiters künftig noch zu gewährende Kredite vorsah, von denen nicht von vornherein gesagt werden könnte, daß sie "zur Finanzierung der nach dem Wohnhaussanierungsgesetz geförderten Bauführungen aufgenommen" würden, ist das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden.

Ganz abgesehen davon, daß das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin angeführte - z.B. in der Slg. Nr. 10.615 veröffentlichte - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1985, B 37/84, B 38/84, zum GebG 1957 in Verbindung mit dem Wohnungsverbesserungsgesetz (BGBl. Nr. 426/1969) ergangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bei dieser Entscheidung ausdrücklich wiederkehrend ausnützbare (sogenannte revolvierende) Kredite außer Betracht gelassen und unter Bedachtnahme auf das WFG 1968 lediglich eine Unterscheidung zwischen Darlehen und Einmalkrediten abgelehnt.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.