VwGH dismisses appeal for failure to specify exact tax reduction amount in VAT appeal under BAO.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the taxpayer's appeal against a decision declaring their VAT appeal withdrawn due to non-compliance with procedural requirements. The taxpayer argued that their appeal contained sufficient details regarding the counter-performance value, but the court found no specific request for the exact amount of tax reduction. Consequently, the court ruled that the appeal lacked the mandatory specification of changes required by the Tax Procedure Code.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 250 Abs. 1 BAO; § 275 BAO: An appeal must explicitly specify the exact changes sought; failure to define the specific tax reduction amount renders the appeal defective and subject to withdrawal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Finanzamt setzte gegenüber der S-GmbH (im folgenden "GmbH") die Umsatzsteuer für das Jahr 1987 mit einer Gutschrift von S 18,833.103,-- und für das Jahr 1988 mit einer Gutschrift von S 10,608.276,-- fest. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem folgenden Sachverhalt fest:
Die GmbH, ein Erzeuger von Sportbekleidung habe die Ausstattung der österreichischen alpinen Skinationalmannschaft mit Rennanzügen und Thermobekleidung in den Wintersaisonen 1986/1987 und 1987/1988 übernommen. Dazu sei der Erwerb einer "Ausrüsterzulassung" durch den österreichischen Ski Pool (einen gemeinnützigen Verein) erforderlich gewesen. Als Gegenleistung habe der österreichische Ski Pool der GmbH bestimmte Werberechte eingeräumt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, es liege ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 14 zweiter Satz UStG vor. Als Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 6 UStG seien Beträge von S 1,985.373,42 (Wintersaison 1986/1987) und S 1,378.093,11
(Wintersaison 1987/1988) ermittelt worden.
Der oben wiedergegebenen Auffassung des Prüfers folgend nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1987 und 1988 wieder auf und erließ neue Sachbescheide, mit denen es die Umsatzsteuer mit Gutschriften von S 18,091.317,-- (1987) und S 10,246.583,-- (1988) neu festsetzte.
Gegen die Sachbescheide erhob die GmbH Berufung. Die Berufung hat folgenden Wortlaut:
"Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1986/87 und 1987/88
erheben wir
BERUFUNG
wegen ungerechtfertigter Vorschreibung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Beitritt des Unternehmens zum Austria Ski Pool, einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des österreichischen Skisports, und dem damit verbundenen Recht zur Verwendung der Marke 'A mit stilisiertem Adler', der Werbung für die Ausrüstung zugelassenen Produkte, der Berechtigung zur Wort- und Bildwerbung mit Aktiven gemäß jeweils gültigem FIS-Reglement, der Verwendung des Prädikats 'Offizieller Ausstatter Austria Ski Team' und Zusammenarbeit im PR-Bereich.
Die Gegenleistung des Unternehmens bestand in einem jährlichen Geldbeitrag zum Austria Ski Pool und einem jährlichen Ausstattungskontingent in jeweils mengenmäßig festgelegtem Umfang.
Im Zuge einer Betriebsprüfung für die obigen Jahre stellte der Prüfer fest, daß in diesen Jahren folgende Lieferungen an den Austria Ski Pool getätigt worden sein:
1986/87 1987/88
Bemessungsgrundlage 1 985 373,42 1 378 093,11
Umsatzsteuersatz 20 % 20 %
Umsatzsteuer 397 074,-- 275 618,--
Gegen die Vorschreibung dieser Umsatzsteuerbeträge werden folgende Einwendungen vorgebracht:
Das Finanzamt erteilte der GmbH daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag mit folgendem Wortlaut:
"Ihre Berufung vom 29. Juni 1989 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1987 und 1988 vom 16. Juni 1989 weist nach Inhalt (§ 250 BAO) die nachfolgend angeführten Mängel auf:
Ihre Berufung enthält nur sehr ungenaue Angaben, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. Es wird daher um Mitteilung ersucht, welche konkreten Änderungen beantragt werden. Der Berufungsantrag ist auch entsprechend zu begründen. Auf Grund des § 275 BAO wird die Behebung der angeführten Mängel bis zum 21. Mai 1991 aufgetragen. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Berufung als zurückgenommen."
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem steuerlichen Vertreter der GmbH am 6. Mai 1991 zugestellt. Die GmbH kam dem erteilten Auftrag nicht nach.
Das Finanzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 29. Mai 1991 fest, daß die Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte, weil dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht entsprochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Berufung. Darin führte sie aus, in der Berufung sei beantragt worden, die Umsatzsteuerbescheide aufzuheben, die Ausrüstungsbeistellung als sonstige Leistung zu betrachten und 25 % des Wertes der Gegenleistung der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die Berufung enthalte daher genaue Angaben, welche Maßnahmen getroffen werden sollten. Die Berufung weise somit keinen Mangel auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid, der an den Masseverwalter im (mittlerweile eröffneten) Konkurs über das Vermögen der GmbH gerichtet ist, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß an keiner Stelle der Berufung in bestimmbarer Weise vorgebracht werde, wie hoch nach Meinung der Berufungswerberin "der Wert der Gegenleistung" sei; in der Berufung werde auch die Richtigkeit des vom Betriebsprüfer angesetzten Wertes bestritten. Es werde auch nicht dargelegt, in welcher Form der um 33 % zurückgegangene Umsatz "berücksichtigt" werden solle. Es fehle daher ein Antrag im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO, welche Änderungen begehrt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 250 Abs. 1 BAO muß die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;