Deductibility of dowry as extraordinary burden depends on payment date, not marriage date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the taxpayer's appeal as unfounded, thereby upholding the tax authority's decision to reject the claim for an extraordinary burden tax deduction. The dispute concerned a S 350,000 payment made by the taxpayer toward the construction costs of their son's marital household (dowry), where the cash withdrawal occurred on June 15, 1987, prior to the son's marriage on October 16, 1987. The court held that the decisive moment for determining the deductibility of a dowry as an extraordinary burden is the time of the actual payment or disbursement, not the date of the marriage ceremony. Because the payment was made before August 6, 1987, it remained subject to the prohibition on deduction under § 34(2) second sentence of the 1972 Income Tax Act, as the Constitutional Court's annulment of this provision only became effective for doweries made after August 5, 1987.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972; § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG: The timing of the marriage gift payment, not the wedding date, determines tax deductibility, and payments made before the constitutional ban took effect are not deductible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Einkommensteuererklärung für 1987 eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung infolge Heiratsausstattung seines Sohnes in Höhe von S 350.000,-- (Zahlung von Baukosten). Die Hingabe erfolgte vor dem 6. August 1987 (Barabhebung vom Girokonto am 15. Juni 1987). Die Eheschließung fand am 16. Oktober 1987 statt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Leistung der Heiratsausstattung noch vor Wirksamkeit der Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei und daher unter das in dieser Bestimmung enthaltene Abzugsverbot falle.
Hiegegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Leistung des Heiratsgutes sei zwar vor dem 6. August 1987 gelegen, zum Zeitpunkt der Eheschließung seines Sohnes sei die Hingabe eines Heiratsgutes von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aber nicht mehr ausgeschlossen gewesen.
Hiezu genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1990, 90/13/0224, zu verweisen, demzufolge es für die strittige Rechtsfrage auf den Zeitpunkt der Leistung (Zahlung) des Heiratsgutes und nicht auf den Hochzeitstermin ankommt. Auch in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 90/13/0287, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Zeitpunkt der Verausgabung des als Heiratsgut hingegebenen Betrages maßgebend ist.
Da zu diesem Zeitpunkt die Leistung des Heiratsgutes durch den Beschwerdeführer nach der zitierten Vorschrift, deren Aufhebung erst für nach dem 5. August 1987 erfolgte Dotierungen wirksam wurde, keine außergewöhnliche Belastung begründen konnte, hat die belangte Behörde den Antrag auf Berücksichtigung dieser Leistung als außergewöhnliche Belastung zu Recht abgewiesen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gem. § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.