Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91/14/0186 ECLI:AT:VWGH:1992:1991140186.X00 KI-generiert

Administrative court annuls decision for procedural violation and refers case to three-judge panel.

Geschäftsnummer 91/14/0186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the contested decision due to a violation of procedural rules and ordered the federal government to reimburse costs. The court noted the case mirrors a previous decision regarding a different partner in the same company. Consequently, the matter was referred to a three-judge panel for a final ruling based on the prior judgment's reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG; § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG: A decision must be annulled if it violates procedural provisions, and such cases may be referred to a three-judge panel for a final determination.

Schlagwörter

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procedural violation annulment of decision three-judge panel case referral administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG
Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, was gemäß § 12 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
c VwGG aufzuheben, was gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat entschieden werden konnte.
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 10. Dezember 1991 zu 91/14/0163
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1991 zu 91/14/0163 entschiedenen, welcher einen anderen Kommanditisten derselben Gesellschaft betraf.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1991 zu 91/14/0163 entschiedenen, welcher einen anderen Kommanditisten derselben Gesellschaft betraf. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, was gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat entschieden werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.