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91/14/0185 ECLI:AT:VWGH:1992:1991140185.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal and refers case to three-judge panel due to procedural violation.

Geschäftsnummer 91/14/0185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appeal against the contested decision due to a violation of procedural rules. The court noted that the case facts matched a previously decided precedent regarding a different partner in the same company. Consequently, the court referred the matter to a three-judge panel for a final decision based on the established reasons.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: A violation of procedural provisions renders the administrative act void, necessitating its annulment and referral to a three-judge panel for the final decision.

Schlagwörter

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procedural violation annulment of act three-judge panel administrative review reference to precedent

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG
Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, was gemäß § 12 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
c VwGG aufzuheben, was gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat entschieden werden konnte.
§ 43 Abs. 2 VwGG
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 104/1991
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1991 zu 91/14/0163 entschiedenen, welcher einen anderen Kommanditisten derselben Gesellschaft betraf. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, was gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat entschieden werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.