91/14/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 11.640 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Legislator-Regeste
KI-generiert91/14/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu 91/14/0154 entschiedenen (dort Punkt 1: Gestaltungsmißbrauch). Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 11.640 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu 91/14/0154 entschiedenen (dort Punkt 1: Gestaltungsmißbrauch). Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
W i e n , am 10. Dezember 199