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91/14/0153 ECLI:AT:VWGH:1991:1991140153.X00 KI-generiert

91/14/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 91/14/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 11.640 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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91/14/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu 91/14/0154 entschiedenen (dort Punkt 1: Gestaltungsmißbrauch). Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 11.640 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdefall entspricht dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu 91/14/0154 entschiedenen (dort Punkt 1: Gestaltungsmißbrauch). Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

W i e n , am 10. Dezember 199