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91/09/0153 ECLI:AT:VWGH:1991:1991090153.X00 KI-generiert

Jurisdictional bar for challenging constitutional validity of foreign employment quota statutes in administrative court proceedings

Geschäftsnummer 91/09/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) dismissed the administrative complaint for lack of jurisdiction, thereby upholding the lower authority's decision to reject the applicant's appeal against the denial of an employment permit. The dispute centered on the refusal to issue a work permit for a foreign national because the applicant had exceeded the state's maximum employment quota and no "important reasons" under Section 4(6) of the Foreign Employment Act were present, with the applicant challenging the constitutionality of the statutory provisions establishing these quotas on grounds of violating the principle of equality. Relying on Article 133(1) and Article 144(1) of the Federal Constitutional Law, the court determined that the complaint exclusively alleged a violation of rights through the application of an allegedly unconstitutional statute, an issue falling under the exclusive jurisdiction of the Constitutional Court rather than the administrative courts, necessitating the dismissal under Section 34(1) of the VwGG due to the VwGH's obvious lack of competence.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG, Art. 144 Abs. 1 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG; Jurisdictional bar for challenging constitutional validity of foreign employment quota statutes in administrative court proceedings: The dispute centered on the refusal to issue a work permit for a foreign national because the applicant had exceeded the state's maximum employment quota and no "important reasons" under Section 4(6) of the Foreign Employment Act were present, with the applicant challenging the constitutionality of the statutory provisions establishing these quotas on grounds of violating the principle of equality. Relying on Article 133(1) and Article 144(1) of the Federal Constitutional Law, the court determined that the complaint exclusively alleged a violation of rights through the application of an allegedly unconstitutional statute, an issue falling under the exclusive jurisdiction of the Constitutional Court rather than the administrative courts, necessitating the dismissal under Section 34(1) of the VwGG due to the VwGH's obvious lack of competence.

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG Art. 144 Abs. 1 B-VG § 34 Abs. 1 VwGG § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
April 1991 wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte ausländische Arbeitskraft gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs.
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Basis for dismissing the complaint due to the court's lack of jurisdiction to review the constitutionality of the statutes applied.
§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG
Procedural rule governing the formation of the three-member senate deciding on inadmissibility.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Basis for dismissing the complaint due to the court's lack of jurisdiction to review the constitutionality of the statutes applied.

§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG

Procedural rule governing the formation of the three-member senate deciding on inadmissibility.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Aus der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt sich in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1991 gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 23. April 1991 wegen Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte ausländische Arbeitskraft gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Folge gegeben.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die genannte ausländische Arbeitskraft im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß keiner der wegen der überschrittenen Landeshöchstzahl erforderlichen wichtigen Gründe gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zulasse.

Nach Hinweis auf die Berufung und Wiedergabe der Rechtslage unter Berücksichtigung der Landeshöchstzahlenverordnung, BGBl. Nr. 754/1990, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, daß die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht gegeben seien, weil keine wichtigen Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erfordern würde, vorlägen. Überdies habe schon der im Verfahren erster Instanz anzuhörende - paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte - Unterausschuß des Verwaltungsausschusses aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen keine einhellige Zustimmmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Diese Beschwerde ist wie folgt begründet:

Mit Verordnung BGBl. Nr. 754/1990 sei für Niederösterreich die Landeshöchstzahl für das Jahr 1991 mit 36.000 festgesetzt worden - dies entsprechend § 13a BGBl. Nr. 450/1990. Die Bestimmung über die Verordnung der Höchstzahlen gemäß § 12a ff des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei verfassungswidrig, die Durchführung dieser Bestimmungen widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil es dann nicht auf die Frage der Qualifikation von Arbeitskräften und den tatsächlichen Bedarf an Arbeitskräften ankomme, sondern die Frage der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausschließlich vom Zeitpunkt der Antragstellung abhänge. Dieser Zeitpunkt ergebe sich jedoch aus den betrieblichen Erfordernissen des jeweiligen Dienstgebers bzw. der Arbeitsmarktlage. Bei konsequenter Einhaltung der Landes- bzw. Bundeshöchstzahlen würde derjenige Dienstgeber gegenüber einem anderen Dienstgeber, der zufälligerweise im richtigen Augenblick Arbeitskräfte benötige, einen maßgeblichen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem anderen Dienstgeber, der erst zu einem ungünstigeren Zeitpunkt um eine Beschäftigungsbewilligung ansuche, erreichen. Eine sinnvolle Festlegung von Landes- bzw. Bundeshöchstzahlen könne nur so erfolgen, daß die möglichen Dienstgeber, die um eine Beschäftigungsbewilligung für Ausländer ansuchten, diese dann zu erhalten hätten, wenn die Vermittlung des Arbeitsamtes über einen bestimmten Zeitraum hindurch ergebnislos verlaufe.

Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und es werde daher beantragt

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen macht der Beschwerdeführer in Wahrheit ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfach-gesetzlichen Regelung geltend. Eine der Behörde bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser einfach-gesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. u. a. die Beschlüsse vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043, vom 2. April 1990, Zlen. 90/12/0013-0089 und vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0131), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ... wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. auch Oberndorfer, die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 39 f).

Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.