VwGH dismisses complaint because the municipality council was not properly summoned for decision transfer.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the complainant's appeal regarding a denied advertising permit. The complainant argued that the city's appeal senate failed to decide within six months, but the court determined the senate was subordinate to the city council. Since no formal request for decision transfer to the council was filed, the statutory prerequisites for filing the complaint were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 27 VwGG; § 73 AVG 1950: A complaint for violation of the duty to decide under Art. 132 B-VG is inadmissible if the competent authority has not been formally requested to transfer the decision, as the authority remains subordinate to the superior organ.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im Beschwerdefall bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ihr durch den Wiener Magistrat mit Bescheid vom 3. August 1990, GZ. MA 35-G/22-164/90, die von ihr beantragte Gebrauchserlaubnis für die Anbringung von Werbeplakattafeln auf der Mauer der Liegenschaft Wien, B-Straße 89, versagt worden sei. Sie habe dagegen fristgerecht am 29. August 1990 Berufung erhoben, über die bisher eine Entscheidung nicht ergangen sei.
Zur Entscheidung über diese Berufung ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht die Bauoberbehörde für Wien, sondern der Berufungssenat der Stadt Wien zuständig, handelt es sich doch um keine Bausache, sondern um eine Angelegenheit nach dem Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 i.d.g.F. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. N.F. Nr. 12.123/A, ausgesprochen, daß der Berufungssenat der Stadt Wien in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ unterstehe, dem sowohl das Weisungs- als auch das Aufsichtsrecht zukomme. Der Gemeinderat könne daher im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG 1950 angerufen werden.
Da im Beschwerdefall kein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat gestellt worden ist, sind sohin die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG nicht gegeben, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. auch den hg. Beschluß vom 13. Mai 1986, Zl. 85/05/0180, BauSlg. Nr. 676).