Waiver of court cost compensation for a losing litigant in Austrian administrative proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Verwaltungsgerichtshof dismissed the applicant's request for a remission of the court costs order, upholding the prior decision that required the applicant to pay compensation to the successful authority. The dispute concerned the applicant's application for a waiver of the prerequisite requirements for admission to the master craftsman examination, which had previously been rejected as unsubstantiated. The court held that the Administrative Court Act 1985 contains no legal provision allowing for a waiver ("Erlaß") of the obligation to compensate the prevailing party for court costs, regardless of the applicant's financial hardship, and therefore dismissed the request without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertWaiver of court cost compensation for a losing litigant in Austrian administrative proceedings: Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0153-7, ist die Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1991, Zl. MA 63-J 43/91, betreffend Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
Volltext
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0153-7, ist die Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1991, Zl. MA 63-J 43/91, betreffend Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 1992 ersuchte der Antragsteller "um Nachlaß der Kostenentscheidung von S 3.035,-- die zu zahlen an den Verwaltungsgerichtshof sind". Zur Begründung weist der Antragsteller auf seine Einkommensituation (Notstandshilfe) sowie seine laufenden Zahlungsverpflichtungen hin.
Dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990, ist ein "Erlaß" von der Verpflichtung zum Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde, wie sie vom Antragsteller beantragt wird, fremd.
Der vorliegende Antrag war sohin ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.