Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91/04/0153 ECLI:AT:VWGH:1991:1991040153.X00 KI-generiert

91/04/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 91/04/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0153-7, ist die Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1991, Zl. MA 63-J 43/91, betreffend Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.

Legislator-Regeste

KI-generiert

91/04/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): November 1991, Zl. 91/04/0153-7, ist die Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1991, Zl. MA 63-J 43/91, betreffend Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0153-7, ist die Beschwerde des Antragstellers, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1991, Zl. MA 63-J 43/91, betreffend Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, als unbegründet abgewiesen worden. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.

Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 1992 ersuchte der Antragsteller "um Nachlaß der Kostenentscheidung von S 3.035,-- die zu zahlen an den Verwaltungsgerichtshof sind". Zur Begründung weist der Antragsteller auf seine Einkommensituation (Notstandshilfe) sowie seine laufenden Zahlungsverpflichtungen hin.

Dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990, ist ein "Erlaß" von der Verpflichtung zum Kostenersatz an die obsiegende belangte Behörde, wie sie vom Antragsteller beantragt wird, fremd.

Der vorliegende Antrag war sohin ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.