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91/02/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1991020153.X00 KI-generiert

Sufficiency of official expert evidence on alcohol absorption versus request for forensic medical opinion in traffic offense proceedings

Geschäftsnummer 91/02/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the prior administrative decision that imposed a fine for a traffic offense, and ordered the appellant to pay the respondent entity litigation costs of S 3,035. The case involved a challenge to a conviction for driving a motor vehicle in an alcohol-impaired state, specifically contesting the lower court's refusal to obtain a private forensic medical opinion and to hear testimony from a laboratory institute head regarding the calculation of blood alcohol concentration at the time of the incident. The court held that the procedural requirement to use official experts under § 52 Abs. 1 AVG was met, as the appellant failed to demonstrate a specific case particularity justifying a different expert or to professionally rebut the official expert's methodology regarding alcohol absorption rates; the appellant's request to have the institute head explain the official expert's calculations was deemed an improper request for an expert opinion rather than witness testimony, and reliance on a different official expert rendered complaints about the initial expert's qualifications moot.

Legislator-Regeste

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§ 52 Abs. 1 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG; Sufficiency of official expert evidence on alcohol absorption versus request for forensic medical opinion in traffic offense proceedings: Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Schlagwörter

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§ 52 Abs. 1 AVG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 52 Abs. 1 AVG
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind von der Behörde Amtssachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig wird.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. September 1989 um 22.20 Uhr einen Pkw an einem bestimmten Ort in Dornbirn gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß seinen Anträgen auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens und auf Vernehmung des Institutsvorstandes als sachverständigen Zeugen nicht gefolgt wurde.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind von der Behörde Amtssachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig wird. Dies hat die belangte Behörde auch getan. Ausnahmsweise können andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Im Beschwerdefall ist nicht erkennbar, worin die Besonderheit gelegen sein soll, die die Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Gutachters erfordert hätte. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer insbesondere den Standpunkt eingenommen, auf Grund der kurzen Zeit zwischen seinem letzten Alkoholkonsum (zwei doppelte Schnäpse) und dem Unfall (von ca. 25 Minuten) könne bis dahin nur ein geringer Teil dieser Alkoholmenge aufgenommen worden sein. Den Ausführungen des Amtssachverständigen zum damit behaupteten "Sturztrunk" ist der Beschwerdeführer aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, steht die Annahme, daß sich die Anstiegsphase besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirkt, mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft in Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 91/03/0271). Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, ein zusätzliches, gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Dem Beschwerdeführer wäre es im Verwaltungsverfahren frei gestanden, das Amtssachverständigengutachten durch Vorlage des Gutachtens eines Privatsachverständigen zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 85/18/0253).

Auf die Einholung eines weiteren - mündlichen - Gutachtens lief auch der Beweisantrag auf Vernehmung des Vorstandes jenes Institutes, in dem der Blutalkoholgehalt ermittelt worden war, als sachverständigen Zeugen hinaus. Dieser sollte nach der erkennbaren Absicht des Beschwerdeführers nicht über seine Wahrnehmungen bei der Blutuntersuchung vernommen werden, sondern Ausführungen zu den auf dem Blutalkoholgutachten aufbauenden Darlegungen des Amtssachverständigen, der eine Blutalkoholkonzentration im Unfallszeitpunkt von 1,1 Promille errechnet hatte, machen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diese Beweisaufnahme unterlassen hat.

Ins Leere geht schließlich das Beschwerdevorbringen zur Qualifikation der von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen, da sich die belangte Behörde auf das Gutachten eines von ihr selbst beigezogenen, anderen Amtssachverständigen gestützt hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.