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90/18/0153 ECLI:AT:VWGH:1990:1990180153.X00 KI-generiert

Incompetence of administrative court to review judicial decision versus administrative act

Geschäftsnummer 90/18/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The complaint was dismissed by the Administrative Court, and the challenged judicial order remains in force. The dispute arose from a complainant's attempt to appeal a decision issued by a court rather than a lower administrative authority, effectively challenging a judicial ruling instead of an administrative act. The decisive legal basis was the inapplicability of the appeal provision under Article 131(1) No. 1 of the Federal Constitution, which limits administrative court jurisdiction to challenges against administrative authority decisions, thereby establishing that the Administrative Court was manifestly incompetent to hear the matter under Section 34(1) of the Administrative Court Act, leading to the dismissal without further proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; Incompetence of administrative court to review judicial decision versus administrative act: Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Schlagwörter

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Da sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern gegen einen Gerichtsbeschluß richtet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Da sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sondern gegen einen Gerichtsbeschluß richtet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.