Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
90/16/0138 ECLI:AT:VWGH:1991:1990160138.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against real estate transfer tax, citing identical facts to a prior decision and ordering cost reimbursement.

Geschäftsnummer 90/16/0138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the appeal against the real estate transfer tax assessment, ordering the appellant to reimburse the state. The court found the disputed facts and legal questions identical to a prior decision rendered on the same day, allowing it to rely on that precedent. Consequently, the court rejected the arguments regarding the inclusion of financing costs and interest in the tax base without re-examining the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955; § 43 Abs. 2 VwGG: When facts and legal issues are identical to a prior decision, the Administrative Court may rely on that precedent and dismiss the appeal without re-evaluation.

Schlagwörter

KI-generiert
real estate transfer tax financing costs tax base administrative court precedent cost reimbursement order procedural dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt.
§ 43 Abs. 2 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
90/16/0103-0128

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt.

Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungskosten, insbesondere

die darin enthaltene Zinsenvorschreibung und die Umsatzsteuer,

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen' Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Rechtsfragen in jeder Beziehung jenen entsprechen, die für das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/16/0103-0128, maßgebend waren, in welchen Verfahren die Beschwerdeführer gegen dieselbe belangte Behörde durch den auch im vorliegenden Beschwerdefall , einschreitenden Rechtsfreund vertreten wurden, kann der Verwaltungsgerichtshof sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung als auch der Begründung auf das erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag verweisen (vgl. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz. r

W i e n , am 14. Februar 1991