Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
90/16/0136 ECLI:AT:VWGH:1991:1990160136.X00 KI-generiert

Inclusion of financing costs and VAT in the taxable base for real estate transfer tax

Geschäftsnummer 90/16/0136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the taxpayer’s complaint as unfounded, thereby upholding the lower administrative authority’s decision to levy real estate transfer tax, and ordered the taxpayer to pay the Federal Republic court costs of S 2,760. The dispute centered on the assessment of the tax base for a property acquisition under the Real Estate Transfer Tax Act (GrEStG), specifically whether financing costs, including interest write-offs and value-added tax, should be included in the consideration amount. The court held that the relevant facts and legal issues were identical to those in a concurrent decision issued the same day (Case Nos. 90/16/0103-0128), and consequently referred to that precedent for the factual description and legal reasoning, confirming that such financing costs are part of the taxable consideration under the applicable provisions.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG; When the essential facts and legal issues in an appeal match those of a same-day precedent decision, the court may rely on the prior ruling for both fact-finding and legal justification.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria Transfer Tax Assessment Precedent Decision Reliance Procedural Violation Claim Cost Reimbursement Order Same-Day Precedent Appeal Dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz.

Zitierte Rechtsprechung

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90/16/0103-0128

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt.

Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungskosten, insbesondere

die darin enthaltene Zinsenvorschreibung und die Umsatzsteuer,

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen' Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Rechtsfragen in jeder Beziehung jenen entsprechen, die für das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/16/0103-0128, maßgebend waren, in welchen Verfahren die Beschwerdeführer gegen dieselbe belangte Behörde durch den auch im vorliegenden Beschwerdefall , einschreitenden Rechtsfreund vertreten wurden, kann der Verwaltungsgerichtshof sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung als auch der Begründung auf das erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag verweisen (vgl. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz. r

W i e n , am 14. Februar 1991