Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
90/16/0131 ECLI:AT:VWGH:1991:1990160131.X00 KI-generiert

Inclusion of Financing Costs and VAT in the Taxable Base for Property Transfer Tax

Geschäftsnummer 90/16/0131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as unfounded, ordering the appellant to reimburse the respondent authority S 2,760 in litigation costs, thereby upholding the underlying assessment of property transfer tax. The dispute concerned the determination of the taxable base for property transfer tax under the 1955 Property Transfer Tax Act, specifically challenging the authority's inclusion of financing costs—such as prepaid interest and value-added tax—alongside the purchase price as part of the consideration. Relying on §§ 10(1) and 11(1) No. 1 of the Property Transfer Tax Act, which define the scope of the taxable base, the court affirmed that these additional costs constitute part of the consideration for tax assessment purposes; the decision was rendered via a cross-reference to a concurrent judgment in identical proceedings, citing § 43(2) second sentence of the Administrative Courts Act.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955; §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955: Financing costs including interest and VAT are not part of the transfer tax base; identical facts and parties allow reference to prior decision under § 43 Abs. 2 VwGG.

Schlagwörter

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transfer tax assessment financing costs inclusion interest and VAT base reference to precedent procedural illegality claim

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt.
§§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz.

Zitierte Rechtsprechung

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90/16/0103-0128

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt.

Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungskosten, insbesondere

die darin enthaltene Zinsenvorschreibung und die Umsatzsteuer,

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen' Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Rechtsfragen in jeder Beziehung jenen entsprechen, die für das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/16/0103-0128, maßgebend waren, in welchen Verfahren die Beschwerdeführer gegen dieselbe belangte Behörde durch den auch im vorliegenden Beschwerdefall , einschreitenden Rechtsfreund vertreten wurden, kann der Verwaltungsgerichtshof sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung als auch der Begründung auf das erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag verweisen (vgl. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz. r

W i e n , am 14. Februar 1991