Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
90/16/0130 ECLI:AT:VWGH:1991:1990160130.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal on real estate transfer tax, citing identical facts to a same-day precedent decision.

Geschäftsnummer 90/16/0130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the appeal against the real estate transfer tax assessment, ordering the appellant to reimburse costs. The court found the disputed facts and legal questions identical to a precedent decision rendered on the same day, allowing it to rely on that ruling for both the factual description and the reasoning. Consequently, the court upheld the tax authority's determination that financing costs and interest prepayments were not deductible from the tax base.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG; When the essential facts and legal issues in an appeal match those of a precedent decision rendered on the same day, the court may refer to that decision for both the statement of facts and the reasoning.

Schlagwörter

KI-generiert
Administrative Court of Austria Real Estate Transfer Tax Precedent Decision Reference Same Day Precedent Cost Reimbursement Order Tax Base Deduction Procedural Efficiency

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
90/16/0103-0128

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid wurde im Instanzenzuge gegenüber der Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer auf Grund eines Erwerbsvorganges gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 festgesetzt.

Die belangte Behörde vertrat bei Bemessung der Grunderwerbsteuer die Rechtsauffassung, gemäß den §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. seien als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Finanzierungskosten, insbesondere

die darin enthaltene Zinsenvorschreibung und die Umsatzsteuer,

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen' Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Rechtsfragen in jeder Beziehung jenen entsprechen, die für das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/16/0103-0128, maßgebend waren, in welchen Verfahren die Beschwerdeführer gegen dieselbe belangte Behörde durch den auch im vorliegenden Beschwerdefall , einschreitenden Rechtsfreund vertreten wurden, kann der Verwaltungsgerichtshof sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung als auch der Begründung auf das erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag verweisen (vgl. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG); dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenersatz. r

W i e n , am 14. Februar 1991