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90/14/0153 ECLI:AT:VWGH:1991:1990140153.X00 KI-generiert

Referral to prior precedent for identical administrative dispute; dismissal of complaint under § 43 Abs 2 VwGG

Geschäftsnummer 90/14/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as unfounded, ruling in favor of the respondent, and ordered the complainant to pay the federal government litigation costs of S 3,035 within two weeks under threat of execution. The dispute concerned an administrative matter identical to a previously decided case, where the legal issue was already settled by the Court's decision of January 29, 1991 (Case No. 90/14/0246). Relying on the doctrine of *obiter dicta* or precedent for identical cases, the Court applied § 43 Abs 2, second sentence, of the Administrative Court Procedure Act (VwGG) to refer directly to the cited judgment rather than providing a new substantive ruling. The decision was rendered by a three-member panel under § 12 Abs 1 Z 2 VwGG, with the request for an oral hearing deemed inadmissible as it was filed late in the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG; Referral to prior precedent for identical administrative dispute; dismissal of complaint under § 43 Abs 2 VwGG: Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Schlagwörter

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§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG
Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0246, bereits entschieden.

Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden.

Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde erstmals in der Beschwerdeergänzung und damit verspätet beantragt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl Nr 104.