Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
90/12/0249 ECLI:AT:VWGH:1991:1990120249.X00 KI-generiert

90/12/0249 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 90/12/0249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 Abs. 4 AVG, § 43 Abs. 2 VwGG; 90/12/0249 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit dem schon zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zlen. 90/12/0251, 0252, hat der Gerichtshof die damals angefochtenen Bescheide mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, daß die den Bescheiden zugrunde liegende Interpretation des § 22 Abs. 3 RGV 1955 nicht der Rechtslage entspreche. Auf die nähere Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 66 Abs. 4 AVG § 43 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid nicht statt und bestätigte ihn gemäß § 66 Abs. 4 AVG aus denselben Gründen wie in den dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Auf die nähere Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt Z. Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 13. bis 24. November 1989 an einem Fortbildungslehrgang für Mitarbeiter der Veranlagungsabteilung Graz mit einer täglichen Kurszeit von 07.30 bis 15.00 Uhr teil. Zum Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die Kursteilnahme entstanden ist, beanspruchte er Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 RGV 1955.

Mit Bescheid vom 17. April 1990 stellte die Finanzlandesdirektion für Steiermark fest, daß dem Beschwerdeführer für die Teilnahme am Fortbildungslehrgang gemäß § 22 Abs. 3 RGV 1955 eine Reisekostenvergütung sowie eine Reisezulage an Stelle der Zuteilungsgebühr zustehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid nicht statt und bestätigte ihn gemäß § 66 Abs. 4 AVG aus denselben Gründen wie in den dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990,

Zlen. 90/12/0251, 0252, zugrunde liegenden angefochtenen Bescheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Mit dem schon zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zlen. 90/12/0251, 0252, hat der Gerichtshof die damals angefochtenen Bescheide mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, daß die den Bescheiden zugrunde liegende Interpretation des § 22 Abs. 3 RGV 1955 nicht der Rechtslage entspreche. Auf die nähere Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da dem im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheid dieselbe (rechtsirrige) Rechtsauffassung zugrunde liegt, war auch dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.