VwGH dismisses complaint; MP's parliamentary duties require immediate dismissal from public service, not just reassignment.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal, ordering him to reimburse the state for costs incurred during the procedure. The complainant, a former auditor who became a National Council member, argued that a reassignment to a tax office was insufficient to accommodate his parliamentary duties. The court held that under the relevant constitutional and civil service regulations, when a public servant's continued employment at their original post is impossible due to parliamentary mandates, immediate dismissal from service is mandatory rather than a mere change of duties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59a B-VG; § 17 BDG 1979: When a public servant elected to the National Council cannot continue working at their original post, immediate dismissal from service is required; reassignment alone is insufficient if the original post is incompatible with parliamentary duties.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt XY, wo er seit Beginn des Jahres 1984 die Funktion eines Betriebsprüfers innehatte. Er ist ferner seit 1. November 1989 Personalvertreter im Dienststellenausschuß dieses Finanzamtes.
Am 1. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer als Abgeordneter zum Nationalrat erstmals gewählt. Er gehörte auch dem am 23. November 1986 gewählten Nationalrat als Abgeordneter an und übt diese Funktion auch in der laufenden Gesetzgebungsperiode aus. Seine Dienstbezüge wurden deshalb ab 1. Oktober 1986 gemäß § 13 Abs. 5 GG 1956 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 um 25 % gekürzt. Seit seiner Außerdienststellung bezieht er einen Monatsbezug nach § 13 Abs. 6 GG 1956.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1987 erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis zu seiner zukünftigen Verwendung in der Lohnsteuer- und Beihilfenstelle. Nach Fertigstellung der ausständigen Prüfberichte aus seiner Vorverwendung bis April 1987 war der Beschwerdeführer seither in seiner neuen Verwendung tätig.
Maßgebend für diese Verwendungsänderung war nach der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsprüfer die kontinuierliche Prüfung von Gewerbebetrieben von Abgabepflichtigen umfaßt habe und der Erfolg der Prüfung unter anderem davon abhänge, daß sich der Betriebsprüfer ohne Unterbrechung mit den betriebswirtschaftlichen und buchhalterischen Gegebenheiten des Betriebes vertraut machen müsse und die Prüfung in einem Arbeitsgang über einen Zeitraum bis zu drei oder vier Wochen abzuwickeln sei. Unregelmäßige Unterbrechungen dieser Tätigkeit beeinträchtigten und gefährdeten den Prüfungserfolg und begünstigten die Verschleierung nicht ordnungsgemäß ausgewiesener Betriebsergebnisse. Einem Referenten einer Lohnsteuerstelle könnten hingegen Aufgaben zugewiesen werden, deren nicht sofortige Erledigung den Dienstbetrieb nicht wesentlich beeinträchtigten. Diese Aufgaben könnten bei allfälliger Abwesenheit einem anderen Beamten übertragen werden. Die einzelnen Arbeitseinheiten in der Lohnsteuerstelle könnten zudem mit relativ kurzem Zeitaufwand erledigt werden, wobei die Verschiebung dieses Erledigungsvorganges auf Folgetage oder Wochen zu keinen wesentlichen negativen Auswirkungen führe. Daher könne der Beschwerdeführer neben der Ausübung des Mandates ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes allenfalls die Funktion eines Referenten der Lohnsteuerstelle, nicht jedoch die eines Betriebsprüfers ausüben.
Laut Bericht der Finanzlandesdirektion für Steiermark (im folgenden FLD) vom 21. Jänner 1988 an die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. bis 28. April 1987 27 Freibetragseintragungen in Lohnsteuerkarten und acht beantragte Jahresausgleiche durchgeführt. Dies entspreche der durchschnittlichen Tagesleistung eines Lohnsteuerreferenten. Nach dem 28. April 1987 bis zum Jahresende habe der Beschwerdeführer keine weiteren Arbeitsleistungen erbracht.
Die belangte Behörde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 1988 unter Bekanntgabe der Rechtslage und der Mitteilung der Ergebnisse dieses Berichtes mit, seine weitere Beschäftigung auf seinem neuen Arbeitsplatz neben der Ausübung seines Mandates erscheine nicht möglich, weil dies wegen der besonderen zeitlichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Mitglied des Nationalrates nur unter der erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre. Bei der geringfügigen tatsächlichen Dienstleistung des Beschwerdeführers könne keine Rede davon sein, daß er in der Lage sei, die Aufgaben eines Arbeitsplatzes, der die volle Arbeitskraft eines Menschen erfordere, auch nur annähernd zu erfüllen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß dieser Sachverhalt während der Mandatsausübung des Beschwerdeführers andauern werde. Aus dem gleichen Grunde könne dem Beschwerdeführer aber auch kein seiner bisherigen Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe B mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden. Es erscheine daher die Außerdienststellung des Beschwerdeführers nach § 17 Abs. 3 BDG 1979 zwingend geboten, sofern er nicht eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 2 leg. cit. beantrage.
In seiner Stellungnahme vom 21. April 1988 teilte der Beschwerdeführer im wesentlichen mit, er könne einer Außerdienststellung nicht zustimmen. Er bestritt insbesondere unter Hinweis auf den mehr als 100 % gestiegenen Arbeitsanfall in den letzten zehn Jahren, der mit einem nahezu unverändert gebliebenen Personalstand hätte bewältigt werden müssen, eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes. Er sei gewillt, Arbeitsleistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten auszuführen. Die Außerdienststellung sei verfrüht, da die Ausübung eines Mandates eine Aufgabe auf Zeit und es nicht sicher sei, ob er sein Mandat nach der nächsten Wahl wieder ausüben könne.
Nach dem Bericht der FLD vom 30. März 1989, der sich auf einen Bericht des Finanzamtes XY stützte, sei der Beschwerdeführer in den Wintermonaten 1988 (Jänner bis April und Oktober bis Dezember) durchschnittlich drei Stunden pro Woche in der Lohnsteuerstelle anwesend gewesen. Während dieser Zeit habe er keine Arbeiten erledigt, sondern lediglich am Parteienverkehr teilgenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1988 Arbeitsleistungen im eigentlichen Sinn nicht erbracht habe.
Die belangte Behörde schaltete in der Folge den Präsidenten des Nationalrates (Anhörungsverfahren nach § 17 Abs. 4 BDG 1979) ein. Mit Schreiben vom 8. November 1989 übermittelte der Präsident des Nationalrates der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. November 1989 mit dem Ersuchen um weitere Ermittlungen. Nach dieser Stellungnahme sei der Beschwerdeführer (nachdem ein Mitglied am 30. Oktober 1989 sein Mandat zur Verfügung gestellt habe) als Mitglied in den Dienststellenausschuß gewählt worden. Die auf Grund dieser Funktion zu leistenden Arbeiten seien von der FLD nicht berücksichtigt worden. Außerdem wies er auf die 1990 auslaufende Gesetzgebungsperiode hin.
Mit Schreiben vom 10. April 1990 teilte die belangte Behörde dem Präsidenten des Nationalrates mit, eine Außerdienststellung führe nicht zum Ruhen der Funktion als Personalvertreter nach § 21 Abs. 1 PVG. Außerdem sei diese Funktion ein unbesoldetes Ehrenamt, das bei Beurteilung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 BDG 1979 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Note vom 27. April 1990 (Stellungnahme im Sinne des Art. 59a B-VG) ersuchte der Präsident des Nationalrates die Außerdienststellung des Beschwerdeführers bis zum Ende der Gesetzgebungsperiode zu vermeiden, da die vierjährige Legislaturperiode des Nationalrates im Herbst 1990 ende; eine vorzeitige Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sei zu erwarten und die Außerdienststellung stelle für den Beschwerdeführer eine besondere Härte für den nicht auszuschließenden Fall dar, daß er dem nächsten Nationalrat nicht mehr angehöre.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 1990 stellte die belangte Behörde gemäß Art. 59a Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BDG 1979 den Beschwerdeführer mit dem der Bescheidzustellung folgenden Monatsersten für die Dauer der Ausübung seines Nationalrats-Mandates außer Dienst. Nach Darstellung der Rechtslage und des bisherigen Verwaltungsgeschehens (insbesondere der Berichte der FLD vom 21. Jänner 1988 und vom 30. März 1989) vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Ansicht des Präsidenten des Nationalrates vom 27. April 1990 könne nicht gefolgt werden:
Den für die Außerdienststellung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, daß auf die zukünftige Zugehörigkeit zum nächsten Nationalrat Bedacht zu nehmen sei. Auf Grund der dargelegten Gegebenheiten (insbesondere betreffend das geringfügige Ausmaß der vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen) sei die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nicht möglich, weil sie wegen der besonderen zeitlichen Inanspruchnahme als Mitglied des Nationalrates und des Umfanges der damit verbundenen Funktionen nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre. Dabei sei zu bedenken, daß jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sei und ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden dürfe, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erforderten. Bei der geringfügigen tatsächlichen Dienstleistung des Beschwerdeführers könne keine Rede davon sein, daß er in der Lage gewesen sei, die Aufgaben eines Arbeitsplatzes, der die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordere, auch nur annähernd zu erfüllen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß dieser Sachverhalt während der Zeit der Mandatsausübung des Beschwerdeführers andauern werde. Aus dem gleichen Grund könne dem Beschwerdeführer kein seiner bisherigen Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe B mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden.
Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an den Präsidenten des Nationalrates vom 7. November 1989 ins Treffen geführten Funktion als gewählter Personalvertreter im Dienststellenausschuß des Finanzamtes XY werde ergänzend angemerkt, daß die in dieser Eigenschaft geleisteten Arbeiten bei Beurteilung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 BDG 1979 außer Betracht zu bleiben hätten, da es sich bei der Tätigkeit eines Personalvertreters nach § 25 Abs. 2 PVG um ein unbesoldetes Ehrenamt handle, das neben den Berufspflichten auszuüben sei und das durch eine Außerdienststellung nicht ruhe. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei daher gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 auf die Dauer der Mandatsausübung die Außerdienststellung des Beschwerdeführers zwingend zu verfügen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. I Z. 2 der B-VG Novelle, BGBl. Nr. 611/1983,
wurde dem B-VG folgender Art. 59a eingefügt:
"(1) Öffentlichen Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, die für die Bewerbung um das Mandat oder die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 v.H. zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Präsident des Nationalrates oder der Vorsitzende des Bundesrates zu hören ist."
(Wiedergabe in der Fassung der Kundmachung, BGBl. Nr. 203/1984 - Druckfehlerberichtigung).
§ 17 Abs. 1-4 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 612/1983 lautet:
"(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den in Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die oberste Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich