Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
90/10/0100 ECLI:AT:VWGH:1993:1990100100.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; court orders reforestation and removal of structures on forest land under Forestry Act.

Geschäftsnummer 90/10/0100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice dismissed the complainant's appeal, upholding the lower court's order to remove structures and reforest damaged forest areas. The complainant argued she was not properly heard and questioned the forest status of the land, but the court found her procedural rights were restored through the appeal process. The court ruled that unstocked areas in direct spatial connection with the forest constitute forest land under the Forestry Act, necessitating strict compliance with reforestation and removal orders.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 1 Abs. 3 ForstG; § 17 Abs. 1 ForstG: Unstocked areas in direct spatial and forestry operational connection with a forest, serving its management, constitute forest land regardless of current vegetation, requiring strict adherence to usage prohibitions and remediation orders.

Schlagwörter

KI-generiert
forestry land definition unstocked forest areas remediation orders procedural hearing restoration forest management connection administrative appeal dismissal reforestation obligations

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 1 Abs. 3 ForstG
§ 17 Abs. 1 ForstG
§ 40 Abs. 1 ForstG
§ 13 Abs. 8 ForstG
§ 172 Abs. 6 ForstG
§ 38 AVG
Die belangte Behörde habe daher aus eigener Anschauung die Frage der Waldeigenschaft als Vorfrage (§ 38 AVG) beurteilt.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. November 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (in der Folge: ForstG), aufgetragen, die geschädigten Waldflächen auf den Waldgrundstücken Nr. 259/2, 259/8, 259/18 und 2549/33, je KG L, zu rekultivieren und mit standorttauglichen Forstgehölzen näherer Bezeichnung wieder aufzuforsten. Auf den geschädigten Waldflächen seien 1.) eine Unterstandsfläche errichtet,

2.) eine Abstellfläche angelegt, 3.) eine Pferdekoppel angelegt, 4.) eine Pferdefuhrmaschine aufgestellt, 5.) mehrere Sprunghindernisse gelagert, 6.) eine Sattelkammer errichtet,

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie zusammenfassend vorbrachte, daß sie zu einzelnen Verhandlungen bzw. Besichtigungen nicht geladen worden sei. Von den im Spruch betroffenen Grundstücken seien lediglich geringfügige Teile als Waldflächen anzusehen. Da die Waldeigenschaft in diesem Bereich zweifelhaft sei, hätte die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 5 ForstG durchführen müssen. Die im Spruch aufgetragenen Maßnahmen würden im übrigen nicht der Forstbehörde obliegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert, daß er folgendermaßen zu lauten habe:

"Gemäß § 172 Abs. 6 FG 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird (der Beschwerdeführerin) aufgetragen:

1. die Beseitigung des Einstellungsschuppens im Ausmaß von 7 x 12 m und der Sattelkammer im Ausmaß von 3 x 4 m je auf dem Waldgst. Nr. 259/2 KG L,

2. die Beseitigung der Doppelgarage mit angebautem Hühnerstall im Ausmaß von 9 x 5 m auf dem Waldgst. Nr. 259/18 KG L,

3. die Beseitigung der Pferdefuhrmaschine mit einem Flächenbedarf von ca. 130 m2 auf den Waldgst. Nr. 259/2

u. 2549/3, je KG L.

Sämtliche Baulichkeiten bzw. die aufgestellte Pferdefuhrmaschine sind bis 31.10.1990 zu entfernen und die betroffenen Waldflächen sind bis 31.5.1991 mit standortstauglichen Forstgehölzen und zwar mit Bergahorn, Esche und Eiche im Pflanzverband von 1 x 1 m wieder aufzuforsten. Diese Aufforstung ist in der Folge erforderlichenfalls so lange nachzubessern, bis diese im Sinne des § 13 Abs. 8 FG 1975 gesichert ist.

4. Die von der angelegten Pferdekoppel (25 x 38 m) auf den Waldgst. Nr. 259/8, 259/2 und 2549/33, je KG L, von der angelegten Park- und Zufahrtsfläche zum Haus H (ca. 650 m2) auf dem Waldgst. 259/18 und von der angelegten Abstellfläche (8 x 5 m) auf dem Waldgst. Nr. 259/2, je KG L, betroffenen Grundstücksteile sind bis 31.5.1991 mit standortstauglichen Forstgehölzen und zwar mit Bergahorn, Esche und Eiche im Pflanzverband von 1 x 1 m wieder aufzuforsten. Diese Aufforstung ist in der Folge erforderlichenfalls so lange nachzubessern, bis diese im Sinne des § 13 Abs. 8 FG 1975 gesichert ist.

Die Lageskizze im M 1 : 1000, auf welcher die betroffenen Grundstücksteile dargestellt sind, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides."

Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin erst am 15. Februar 1990 bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Nichtwaldfeststellung eingebracht. Die belangte Behörde habe daher aus eigener Anschauung die Frage der Waldeigenschaft als Vorfrage (§ 38 AVG) beurteilt. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. März 1990 habe die Beschwerdeführerin zugegeben, daß für die Errichtung eines Einstellschuppens, für die Errichtung einer Abstellfläche, für das Aufstellen einer Sattelkammer und für die baubehördlich nicht bewilligte Doppelgarage keine Rodungsbewilligungen vorlägen. Insoweit bestünden die nunmehr im Spruch unter den Punkten 1., 2. und 4. konkret erteilten Aufträge zu Recht. Da sich die Sprunghindernisse normalerweise in der angelegten Pferdekoppel befänden, sei der Auftrag Punkt 5. des Bescheides der Behörder erster Instanz ersatzlos zu beheben gewesen. Damit bleibe für die belangte Behörde zu klären, ob die Aufträge in den Punkten 3., 4. und 8. des vorliegenden Bescheides zu Recht bestünden. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung über die Waldeigenschaft der von diesen Aufträgen betroffenen Grundstücke sei folgende gutachtliche Stellungnahme getroffen worden:

"Die Pferdekoppel unter Punkt 3) ist auf den Gst. 259/8, 2549/33 und 259/2 alle KG L errichtet worden. Sie befindet sich am Ostrand einer nach Osten reichenden Waldzunge. In den Aktenteillagen ON 21, 22 und 23 ist aus dem Luftbild ON 22 und der Strichauswertung des Luftbildes OZ 21 zu erkennen, daß im Jahre 1976 (zum Zeitpunkt der Aufnahme des Luftbildes) diese Fläche Wald war. Von der Pferdekoppel geht nach Westen zur asphaltierten Aufschließungsstraße , die den Wald durchschneidet und auch die Zufahrt zum Wohnhaus bildet, eine schlauchförmige Fläche, die als Koppel eingerichtet ist. Es wurde darüber in erster Instanz noch keine Feststellung getroffen. Am Westende dieser schlauchförmigen Koppel ist durch die Grundeigentümer ein Stück Asphalt freigelegt worden. Die Nutzungsberechtigte erklärt dazu, daß es sich dabei um die Reste einer Straße handelt, die für einen Schotterabbau östlich der gegenständlichen Flächen errichtet wurde.

Da diese Straße im Luftbild und der Strichauswertung nicht aufscheint, ist anzunehmen, daß sie vor Aufnahme des Luftbildes aufgelassen wurde und die Asphaltdecke durch eine unvollständige Rekultivierung nicht entfernt wurde. (Die Beschwerdeführerin) gibt dazu an, daß dieser Bereich für die Bewirtschaftung der anschließenden Wiesen immer als Zufahrt benutzt wurde.

Südlich dieser schlauchförmigen Koppel befindet sich auf den Gst. 259/2, 2549/33 und 259/8 eine Pferdefuhrmaschine. Diese Anlage ist ebenfalls auf Waldgrund errichtet, nämlich auf den Waldflächen zwischen der in Nordsüd-Richtung asphaltierten Aufschließungsstraße und dem nach Osten vorspringenden Waldteil. Diese Waldfläche ist im Luftbild und der Auswertung als vollbestockte Fläche zu erkennen.

Die unter Punkt 8) des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Salzburg angeführte asphaltierte Zufahrtsfläche zum Wohnhaus bzw. der Garage befindet sich auf dem Waldgst. 259/18 KG Liefering und zweigt von der Nordsüd verlaufenden Aufschließungsstraße ab. Sie durchstößt in Ostwest-Richtung die nach Süden auslaufende Waldzunge auf dem Gst. 259/18. Auf dem Luftbild ist dieser Bereich wegen der vorhandenen Schlagschatten nicht eindeutig zu erkennen. In der Strichauswertung, der ein Stereobildpaar zugrundelag, ist die nach Süden ausstreichende Waldzunge noch ungestört erkennbar. Daraus ist zu schließen, daß auch diese Zufahrt auf Waldgrund errichtet wurde."

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stellungnahme auf diese gutachtlichen Feststellungen mit keinem Wort eingegangen. Lediglich zur Zufahrtsfläche zum Haus habe sie angegeben, daß diese auf einem Grundstück errichtet worden sei, welches nicht bestockt gewesen sei. Dazu sei anzuführen, daß auch diese Zufahrts- und Parkflächen nach dem Bild der Strichauswertung noch auf Waldgrund angelegt worden seien. Dabei komme es nicht darauf an, daß auf diesen Waldflächen keine Bestockung vorhanden gewesen sei, weil nach § 1 Abs. 3 ForstG unbeschadet ihrer besonderen Nutzung auch dauernd unbestockte Grundflächen als Wald gelten würden, insoweit sie in einem unmittelbar räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stünden und dessen Bewirtschaftung dienten.

Die Fläche der aufgeschotterten Pferdekoppel in dem beträchtlichen Ausmaß von 950 m2 sowie die der aufgestellten Pferdefuhrmaschine von ca. 130 m2 sei in dem vorliegenden Luftbild nicht als Blöße erkennbar; solche Blößen seien von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden.

Das bemängelte fehlende Parteiengehör sei durch die Berufungserhebung bzw. durch die mündliche Berufungsverhandlung saniert. Baubehördliche Bewilligungen bezüglich der betreffenden Anlagen habe die Beschwerdeführerin nicht vorzulegen vermocht. Daß etwaige Baulichkeiten forstbetrieblichen Zwecken dienten, sei ebenfalls nicht vorgebracht worden. Da die gesamten Flächen, die ohne Rodungsbewilligung der forstlichen Nutzung entzogen worden seien, ein beträchtliches Ausmaß erreichten und die Waldausstattung der KG L nur 8,5 % betrage, seien nicht nur die Beseitigung der Baulichkeiten, sondern im Interesse der Walderhaltung auch die sachgemäße Wiederbewaldung aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 des ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche Waldkultur (Rodung) verboten.

Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere