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90/05/0053 ECLI:AT:VWGH:1991:1990050053.X00 KI-generiert

90/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 90/05/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Bescheid vom 3. Mai 1985, Zl. 121/1984, hatte der Bürgermeister der Gemeinde A seiner antragstellenden Gemeinde die straßenrechtliche Bewilligung zum Umbau (Verlegung) der G Gemeindestraße unter gleichzeitiger Vorschreibung entsprechender Bedingungen erteilt. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung war mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A vom 8. September 1988, Zl. 190/1988, abgewiesen worden. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 22. Dezember 1988, Zl. BauR - 010199/3 - 1988 Ba/Ja, mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Gegen diesen Bescheid ist die zur Zl. 89/05/0152 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Beschwerde anhängig.

Legislator-Regeste

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§ 69 Abs. 4 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG; 90/05/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Mit Bescheid vom 11. Oktober 1989 wies der gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung berufene Gemeinderat der Gemeinde A den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung ab, bei den von der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihres Wiederaufnahmeantrages geltend gemachten Umständen handle es sich um Tatsachen, die erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstanden seien. Überdies beziehe sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestimmung des § 59 Abs. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 nur auf das Enteignungsverfahren, nicht aber auf das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren.

Schlagwörter

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§ 69 Abs. 4 AVG § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69 Abs. 4 AVG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 3. Mai 1985, Zl. 121/1984, hatte der Bürgermeister der Gemeinde A seiner antragstellenden Gemeinde die straßenrechtliche Bewilligung zum Umbau (Verlegung) der G Gemeindestraße unter gleichzeitiger Vorschreibung entsprechender Bedingungen erteilt. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung war mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A vom 8. September 1988, Zl. 190/1988, abgewiesen worden. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 22. Dezember 1988, Zl. BauR - 010199/3 - 1988 Ba/Ja, mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Gegen diesen Bescheid ist die zur Zl. 89/05/0152 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Beschwerde anhängig.

In ihrer am 2. Mai 1989 beim Gemeindeamt A eingelangten Eingabe begehrte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens mit der Begründung, es sei ihr nunmehr zur Kenntnis gelangt, daß der Gemeinde A für den Ausbau der G Gemeindestraße Landesmittel zufließen werden, woraus nach § 59 Abs. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 die Unzuständigkeit der Gemeinde zur Durchführung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens resultiere. In einer am 26. Juli 1989 beim Gemeindeamt A eingelangten Eingabe wiederholte die Beschwerdeführerin diesen Antrag mit der Ergänzung, daß zwischenzeitlich nunmehr auch der Bürgermeister der Gemeinde A bei einer Gemeinderatssitzung am 21. Juni 1989 eingeräumt habe, daß die G Gemeindestraße mit Landesmitteln errichtet werde.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1989 wies der gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung berufene Gemeinderat der Gemeinde A den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung ab, bei den von der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihres Wiederaufnahmeantrages geltend gemachten Umständen handle es sich um Tatsachen, die erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstanden seien. Überdies beziehe sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestimmung des § 59 Abs. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 nur auf das Enteignungsverfahren, nicht aber auf das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, welcher die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid mit der Feststellung keine Folge gab, daß die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Die belangte Behörde trat der Begründung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vollinhaltlich bei und ergänzte diese Begründung um das weitere Argument, daß einer Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages auch der Umstand entgegengestanden wäre, daß die Gewährung eines Landesbeitrages nur eine Änderung der Zuständigkeit bewirken hätte können, weshalb es an der Voraussetzung fehle, daß der Wiederaufnahmegrund einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der belangten Behörde ist jedenfalls darin beizupflichten, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zutreffend erkannt hat, daß die Kompetenzbestimmung des § 59 Abs. 2 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 sich ausschließlich auf das Enteignungsverfahren und nicht auf das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren bezieht. Wenn in den Bestimmungen des ersten und des vierten Absatzes des § 57 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 auf die in § 59 genannte Behörde verwiesen wird, so ist damit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Nach § 59 Abs. 3 leg. cit. kommen nämlich die in den §§ 57 und 61 leg. cit. vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde, ausgenommen die Fälle der Enteignung, dem Bürgermeister zu. Damit ist im Zusammenhalt mit den ersten beiden Absätzen des § 59 des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 klargestellt, daß es nur das Enteignungsverfahren ist, dessen Durchführung im Falle einer Enteignung für Gemeindestraßen der Landesregierung obliegt, wenn das Land zu den Kosten für Bauten an Gemeindestraßen beiträgt. Unberührt bleibt die dem Bürgermeister als straßenbaurechtliche Bewilligungsbehörde erster Instanz für die Durchführung des Verfahrens nach § 57 leg. cit. im § 59 Abs. 3 leg. cit. zugewiesene Kompetenz. Diese von der belangten Behörde zutreffend beurteilte Frage der Zuständigkeit mußte dem Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin jegliche Relevanz nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nehmen, was eine Auseinandersetzung mit der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides entbehrlich macht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.