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90/02/0105 ECLI:AT:VWGH:1990:1990020105.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against traffic fine for minor procedural defects that do not affect legal sphere. The court rejects claims regarding date precision and late submissions. Procedural flaws are deemed non-essential as they did not alter the outcome or rights. The decision upholds the administrative penalty despite minor irregularities in evidence presentation and notification timing. The court emphasizes that such defects do not justify overturning the administrative decision. The ruling clarifies the threshold for essential procedural violations in administrative proceedings. This case establishes that minor date omissions and late submissions without prejudice are insufficient for appeal success.

Geschäftsnummer 90/02/0105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint against an administrative penalty for a traffic violation. The appellant argued that the decision was illegal due to a missing year on the evidence photos and a procedural defect regarding a late submission of arguments. The court held that the missing year did not prove the offense occurred on a different date and the late submission did not affect the decision's legality. Consequently, the appeal was rejected as unfounded under the Administrative Procedure Act, and costs were awarded to the appellant.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 5 StVO 1960; § 42 Abs. 1 VwGG: Minor procedural defects such as missing dates on evidence or late submissions that do not influence the legal sphere of the party do not justify the revocation of an administrative penalty.

Schlagwörter

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administrative procedure procedural defect traffic violation essential defect administrative penalty evidence presentation late submission

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 5 StVO 1960
April 1988 auf einer näher bezeichneten Kreuzung als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges begangenen Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt.
§ 18 Abs. 4 AVG 1950
Die Erledigung entspricht somit den Anforderungen der ersten beiden Sätze des § 18 Abs. 4 AVG 1950.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 206/1989
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
§ 38 Abs. 5 StVO
April 1988 auf einer näher bezeichneten Kreuzung als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges begangenen Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt.
§ 18 Abs. 4 AVG
Die Erledigung entspricht somit den Anforderungen der ersten beiden Sätze des § 18 Abs. 4 AVG 1950.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer am 30. April 1988 auf einer näher bezeichneten Kreuzung als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges begangenen Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung, in eventu die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der angefochtenen Erledigung offenkundig um einen (Berufungs)Bescheid und nicht bloß um eine "rechtlich unbeachtliche Willensäußerung" handelt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung dieser Erledigung ist zu entnehmen, daß sie abschließend in Maschinschrift den Namen des Genehmigenden und einen handschriftlich unterfertigten Beglaubigungsvermerk aufweist. Die Erledigung entspricht somit den Anforderungen der ersten beiden Sätze des § 18 Abs. 4 AVG 1950. Der Beisetzung eines Rundsiegels der belangten Behörde bedurfte es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht; im übrigen enthält die Erledigung dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG 1950 entsprechend, und zwar in der Fertigungsklausel, die Bezeichnung der Behörde. Daß die den Beglaubigungsvermerk unterfertigende Person kein Bediensteter des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei oder zur Beglaubigung von der belangten Behörde zuzurechnenden Schriftstücken nicht ermächtigt sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

2. Der Beschwerdeführer rügt, daß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestrafung auf zwei Fotos einer Rotlichtüberwachungskamera zurückgeht, in denen als Tag der Tat lediglich "30.04." angegeben ist, eine Jahreszahl hingegen fehlt.

Selbst wenn dieser zutreffende Umstand einen Verfahrensmangel darstellte, wäre dieser Mangel nicht wesentlich, weil der Beschwerdeführer weder behauptet hat, wegen einer am 30. April eines anderen Jahres am Tatort begangenen Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich verfolgt worden zu sein, noch dargetan hat, daß die in Rede stehenden Fotos am 30. April eines anderen Jahres angefertigt worden sein müssen, etwa weil sich der in Rede stehende Pkw am 30. April 1988 zur Tatzeit nachweislich anderswo befunden habe.

3. Wenn - wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend ausführen, was sich aber dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht entnehmen läßt - unter demselben Datum wie der angefochtene Bescheid (27. März 1990) ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer ergangen ist, mit dem ihm näher genannte Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, so liegt auch darin kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel. Das Datum ist kein wesentlicher Bestandteil des angefochtenen Bescheides, der Einfluß auf die Rechtssphäre des Beschwerdeführers haben könnte. Entscheidend ist lediglich, daß der Bescheid am 25. April 1990 zugestellt und damit erlassen wurde. Die am 17. April 1990 zur Post gegebene, an die Erstbehörde adressierte Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 11. April 1990Ü) erging - gemessen an den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - verspätet (nämlich nach Ablauf der mit dem Schreiben vom 27. März 1990, das dem Beschwerdeführer am 3. April 1990 zugestellt worden sei, gesetzten achttägigen Frist). Die Stellungnahme enthält nichts, was die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne ihre Berücksichtigung als rechtswidrig erscheinen ließe. Sie erschöpft sich in der begründungslosen Behauptung der Unrichtigkeit der Lichtbilder und der Stellung eines Antrages auf Wiederholung einer Beweisaufnahme.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.