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89/18/0079 ECLI:AT:VWGH:1990:1989180079.X00 KI-generiert

VwGH annulled fines for lack of valid signature on vehicle owner notification by unauthorized clerk.

Geschäftsnummer 89/18/0079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the defendant's administrative fines due to the invalid content of the underlying orders. The complainant was convicted for failing to notify the authority of the vehicle operator, but the notification letters were signed by a police clerk without explicit authorization from the head of the Vienna Police Directorate. The court held that only documents signed by the head of the monocratic authority or their directly authorized representative constitute valid administrative acts, and a delegation from a subordinate station chief does not suffice.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; § 103 Abs. 2 KFG 1967: Administrative orders issued by a clerk without direct authorization from the head of the monocratic authority are void and cannot legally impose obligations on the addressee.

Schlagwörter

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monocratic authority administrative act validity signature authorization subordinate delegation administrative penalty notification requirement content invalidity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
§ 103 Abs. 2 KFG 1967
Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 206/1989
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
§ 103 Abs. 2 KFG
Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg.
§ 18 Abs. 4 AVG
Ein von der Kanzlei einer Behörde ausgefertigtes Schriftstück bildet nur dann eine Amtshandlung, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 84/03/0018
Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 84/03/0018).

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Volltext

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 40.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit den insgesamt vier im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 15. und vom 17. März 1989 wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, auf die jeweiligen (näher konkretisierten) schriftlichen Verlangen der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort gelenkt bzw. an einem näher umschriebenen Ort so abgestellt habe, daß es dort zu einem jeweils genannten Zeitpunkt gestanden sei. Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. über ihn Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt wurden. In den Begründungen der Bescheide hielt die Berufungsbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers habe nicht die Unterschrift eines berechtigterweise Genehmigenden aufgewiesen, jeweils die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien entgegen, nach welcher die betreffende Person im Auftrag der Behörde die schriftliche Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eingeholt habe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete jeweils Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in allen Beschwerdesachen geltend, er sei deshalb zu Unrecht bestraft worden, weil an ihn keine wirksame Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ergangen sei, da die in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Urschriften der an ihn ergangenen Aufforderungen nicht von einer zur Genehmigung befugten Person unterfertigt seien. Diese Aufforderungen seien von Frau Oberoffizialin XY unterfertigt worden, welche nicht vom Leiter der Behörde, das sei der Präsident der Bundespolizeidirektion Wien, zur Genehmigung derartiger Aufforderungen ermächtigt sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 84/03/0018). Ein von der Kanzlei einer Behörde ausgefertigtes Schriftstück bildet nur dann eine Amtshandlung, wenn ein entsprechendes Geschäftsstück, das eine gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1979, Slg. N.F. Nr. 9.903/A).

Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, über welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis ursprünglich erteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0015).

Voraussetzung, daß die an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers seine Verpflichtung zur Erteilung der entsprechenden Auskunft auslösten, wäre daher gewesen, daß die Urschriften dieser Schriftstücke jeweils von einer zur Genehmigung behördlicher Amtshandlungen ermächtigten Person unterzeichnet wurden.

Wie sich aus dem in den Akten der Verwaltungsstrafverfahren erliegenden Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Februar 1989 ergibt, besteht "gemäß der unter dem Schlagwort "Computerstrafverfügungen" verlautbarten Dienstanweisung vom 27. April 1979" eine Ermächtigung zur Erlassung von Aufforderungen zur Bekanntgabe des Lenkers im Rahmen der - hier vorliegenden - sogenannten "Computerstrafverfügung" nur hinsichtlich des Kanzleileiters des Bezirkskommissariates des Wohnortes des Zulassungsbesitzers bzw. dessen Stellvertreters.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 bekannt,

daß es sich bei jener Bediensteten, welche die in Rede stehenden "Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" unterschrieben hat, um die Oberoffizialin XY gehandelt hat, die der Kanzlei des Bezirkspolizeikommissariates Ottakring dienstzugeteilt ist. Sie wurde vom Leiter dieser Dienststelle, Hofrat Mag. Dr. S, ermächtigt, die im Rahmen der Applikation "Computerstrafverfügung" Bestandteil des "Cst-Sets" darstellende "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" zu unterfertigen, falls die Kanzleileiterin oder deren Stellvertreterin verhindert sein sollte. Die "Cst-Lenkererhebung" wurde somit am Original von Oberoffizialin XY im Auftrag des Dienststellenleiters unterfertigt."

Bei der Behörde, in deren Namen die in Rede stehenden Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erlassen wurden, handelt es sich um die Bundespolizeidirektion Wien. Leiter dieser monokratisch organisierten Behörde ist deren Präsident. Entsprechend der oben dargestellten Rechtslage können daher dieser Behörde nur solche Schriftstücke zugerechnet werden, welche im Original von einer Person unterzeichnet wurden, der - wenn auch für einen beliebigen Kompetenzabschnitt - vom Leiter dieser Behörde, also von deren Präsidenten, eine Approbationsbefugnis erteilt wurde.

Aus der oben dargestellten Aktenlage ergibt sich, daß Frau Oberoffizialin XY eine solche Approbationsbefugnis nicht erteilt wurde. Eine Ermächtigung seitens des Leiters einer Dienststelle vermag in diesem Zusammenhang die erforderliche Ermächtigung seitens des Behördenleiters nicht zu ersetzen. Für die Annahme aber, daß der Leiter der Dienststelle im konkreten Fall vom Behördenleiter ermächtigt gewesen sei, Frau XY die in Rede stehende Approbationsbefugnis zu erteilen, bietet die Aktenlage, insbesondere das Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Oktober 1989, keine Anhaltspunkte.

Fehlt aber Frau Oberoffizialin XY jegliche Approbationsbefugnis, so vermochten die in Rede stehenden von ihr gefertigten und an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine entsprechende Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht auszulösen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.