Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89/18/0011 ECLI:AT:VWGH:1991:1989180011.X00 KI-generiert

Classification of administrative objection as penalty appeal; jurisdictional error of appellate authority in speeding violation case

Geschäftsnummer 89/18/0011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of the Federal Republic of Austria (VwGH) revoked the appealed administrative order because the challenged lower administrative authority (Land Niederösterreich) acted without jurisdiction, ruling in favor of the appellant and ordering the respondent to pay litigation costs. The case concerned a traffic violation proceeding where the first-instance authority (Bezirkshauptmannschaft Zwettl) had issued a penalty notice for speeding, to which the appellant filed an objection that she argued was a general objection to guilt rather than a specific challenge to the penalty amount. The decisive legal issue was whether the objection constituted a mere appeal against the measure of the penalty under § 49 Abs. 2 of the Administrative Punishments Act (VStG), which would have vested competence in the appeal authority, or a general objection that would have nullified the penalty notice and required the first-instance authority to initiate ordinary proceedings. The court held that because the appellant’s objection did not explicitly and exclusively target the extent of the penalty or costs, the prerequisite for treating it as an appeal was not met; consequently, the penalty notice was extinguished by the timely objection, and the appeal authority’s subsequent decision on the penalty amount was legally void due to lack of competence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 49 Abs. 1, 2 VStG; An appeal against a penalty decision constitutes a review of the penalty amount only if it explicitly challenges solely the quantum of the fine or costs; otherwise, it is a challenge to the legality of the act, requiring the original authority to retry the case.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative appeal jurisdiction penalty reduction review legal challenge vs penalty speeding fine procedure authority incompetence

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 49 Abs. 1 VStG 1950
§ 49 Abs. 2 VStG 1950
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl legte diesen Einspruch "im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG 1950 als Berufung" der Niederösterreichischen Landesregierung vor.
§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG
Basis for annulment of the appealed decision due to the lack of jurisdiction of the lower administrative authority.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Art. III Abs. 2 BGBl. Nr. 104/1991
§ 20 Abs. 2 StVO
a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben, weshalb nach der zuerst genannten Gesetzesstelle über sie eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG

Basis for annulment of the appealed decision due to the lack of jurisdiction of the lower administrative authority.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2

Legal basis for the reimbursement of the appellant's legal costs and expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 1. Juni 1988 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 1. April 1988 um 15.14 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (um 40 km/h) gefahren zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben, weshalb nach der zuerst genannten Gesetzesstelle über sie eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch mit folgendem Wortlaut:

"Ich erhebe das Rechtsmittel des Einspruches in offener Frist gegen die Strafverfügung GZ.: 3-P-8819 vom 1. Juni 1988 und begründe dies wie folgt:

Am 1. April 1988 fuhr ich wie an jedem Wochenende mit meiner Tochter (10 Monate) von Wien nach Hause ins Waldviertel. Grundsätzlich ist es nicht mein Bestreben, mit meiner Tochter im Auto herumzurasen, jedoch ist es mir heute nicht mehr möglich, mittels Beweise die Beschuldigung der Verwaltungsübertretung zurückzuweisen.

Trotzdem möchte ich versuchen glaubhaft zu machen, daß ich als Mutter auf die Sicherheit meines Kindes großen Wert lege und auch mein Fahrverhalten entsprechend vorsichtig diesem Umstand anpasse. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß ich derzeit im Karenzurlaub bin.

Infolge der oben angeführten Gründe ersuche ich sie, mir die Geldstrafe zu erlassen bzw. den Strafrahmen im größtmöglichen Ausmaß zu reduzieren..."

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl legte diesen Einspruch "im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG 1950 als Berufung" der Niederösterreichischen Landesregierung vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1988 gab die Niederösterreichische Landesregierung der "Berufung gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl ... auferlegten Strafe" Folge und setzte die Strafe herab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde habe ihren Einspruch gegen die erstbehördliche Strafverfügung zu Unrecht als Strafberufung gewertet. Mit diesem Vorbringen ist sie im Recht.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 358/1990 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegrafisch oder mündlich Einspruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung erlassen worden ist, einzubringen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Einspruch als Berufung anzusehen und der Berufungsbehörde vorzulegen, wenn darin ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten in Beschwerde gezogen wird.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß ein Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist und über ihn die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich AUSDRÜCKLICH bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet.

Dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Einspruches der Beschwerdeführerin ist nun zu entnehmen, daß sie zwar der Meinung ist, keine Beweise für ihre Unschuld zu besitzen, dennoch aber den Versuch unternehmen möchte, glaubhaft zu machen, daß sie als Mutter eines Kindes ihr "Fahrverhalten entsprechend diesem Umstand anpasse", was wohl nicht anders verstanden werden kann, als daß sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreite.

Bei diesem Inhalt des Einspruches kann keineswegs davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe sich darin AUSDRÜCKLICH bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gewendet.

Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 49 Abs. 2 VStG (in der zitierten Fassung) trat somit durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches die Strafverfügung außer Kraft und es wäre das ordentliche Verfahren von der Erstbehörde einzuleiten gewesen.

Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage über diesen Einspruch erkannte, nahm sie eine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis in Anspruch, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.