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89/17/0153 ECLI:AT:VWGH:1992:1989170153.X00 KI-generiert

89/17/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 89/17/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dem an den Magistrat Salzburg, Stadtsteueramt, gerichteten Schreiben vom 25. Juli 1988 beantragte der beschwerdeführende Verein, ihn (unter anderem) für die im Stadtgebiet von Salzburg auf öffentlichen Verkehrsanlagen in der Zeit vom 15. bis 29. September 1988 aufgestellten 20 Plakatständer betreffend Programmankündigungen der "N" von der Ankündigungsabgabe nach dem Salzburger Ankündigungsabgabengesetz gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes zu befreien. Die sachlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Ankündigungsabgabe seien deswegen gegeben, weil es sich dabei um ausschließlich Bildungszwecken dienende Aktivitäten handle, die ohne Erwerbsabsichten durchgeführt würden.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 89/17/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 3 Abs. 2 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien.

Schlagwörter

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem an den Magistrat Salzburg, Stadtsteueramt, gerichteten Schreiben vom 25. Juli 1988 beantragte der beschwerdeführende Verein, ihn (unter anderem) für die im Stadtgebiet von Salzburg auf öffentlichen Verkehrsanlagen in der Zeit vom 15. bis 29. September 1988 aufgestellten 20 Plakatständer betreffend Programmankündigungen der "N" von der Ankündigungsabgabe nach dem Salzburger Ankündigungsabgabengesetz gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes zu befreien. Die sachlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Ankündigungsabgabe seien deswegen gegeben, weil es sich dabei um ausschließlich Bildungszwecken dienende Aktivitäten handle, die ohne Erwerbsabsichten durchgeführt würden.

Mit Bescheid vom 3. August 1988 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg diesen Antrag als unbegründet ab.

Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein Berufung und brachte mit Schriftsatz vom 19. Mai 1989 ergänzend im wesentlichen vor, die verfahrensgegenständlichen Abgaben-Befreiungsanträge bezögen sich auf Ankündigungen für Theateraufführungen der "N" von Oktober bis Ende Dezember 1988. Die für diesen Zeitraum erstellten "Besucherzahllisten" ergäben, daß die von der "N" veranstalteten Theateraufführungen überwiegend von Schülergruppen, großteils unter Lehrerbegleitung, und Studenten besucht würden. Daraus sei ersichtlich, daß die verfahrensgegenständlichen Ankündigungen überwiegend Bildungszwecken dienten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung als unbegründet ab. Er führte hiezu im wesentlichen aus, bei den dem gegenständlichen Ansuchen zugrundegelegenen Ankündigungen handle es sich, wie der beschwerdeführende Verein mit Schreiben vom 19. Mai 1989 mitgeteilt habe, ausschließlich um Ankündigungen für Theateraufführungen der "N". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diene jedes Theater schon seinem Wesen nach (auch) dem Zweck, dem Zuschauer einen ästhetischen Genuß oder eine Unterhaltung zu bieten. Es möge zutreffen, daß die gegenständlichen Theateraufführungen des Vereines "N" durch die Wahl der Stücke und die Autoren wie auch durch den hohen Anteil von Schülern und Studenten, die diese Aufführungen besuchten, dem Bildungszweck in erhöhtem Maße dienten. Keinesfalls seien aber die Darlegungen des Beschwerdeführers imstande, darzutun, daß dieser Bildungszweck ein ausschließlicher oder überwiegender sei. Der Umstand, daß den gegenständlichen Theateraufführungen zweifellos (auch) Bildungscharakter zukomme und daß diese Aufführungen, selbst wenn dies überwiegend der Fall gewesen sein sollte, von Schülergruppen mit Lehrerbegleitung und Studenten besucht worden seien, schließe nämlich nicht aus, daß neben dem Bildungszweck auch der dem Theater VORNEHMLICH eigene Unterhaltungszweck und der Zweck der Darbietung eines ästhetischen Genusses in erheblichem Maße gegeben gewesen sei. Zu dieser Ansicht gelange man aber auch aus der Erwägung, daß sich die Ankündigungen nicht nur an Schüler und Studenten allein und insbesondere nicht nur an Studenten gewandt hätten, die Schauspielkunst oder bestimmte mit dem Schauspielwesen zusammenhängende Fächer studierten, sondern daß sich die Ankündigungen an die Allgemeinheit richteten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der beschwerdeführende Verein in seinem Recht auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, sind Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, über Ansuchen von der Abgabe zu befreien.

Entgegen der Behauptung des beschwerdeführenden Vereines ist die belangte Behörde nicht davon ausgegangen, daß nur Ankündigungen, die AUSSCHLIESSLICH Bildungszwecken dienten, von der Abgabe befreit werden dürften. Sie hat vielmehr ausdrücklich dargelegt, daß ihrer Auffassung nach Theateraufführungen nicht VORWIEGEND Bildungszwecken dienten.

Mit dieser Auffassung befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wie nämlich der Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Erkenntnis vom 6. Mai 1964, Zl. 154/64, Slg. Nr. 3075/F, dargetan hat, dient jedes Theater schon seinem Wesen nach dem Zweck, dem Zuschauer einen ästhetischen Genuß oder eine Unterhaltung zu bieten. Bei gewissen Theatern wird der Unterhaltungszweck allein, bei anderen Theatern der Unterhaltungszweck und der ästhetische Genuß bestimmend sein, bei anderen Theatern wiederum wird neben den genannten Zwecken auch die Bildung, die dem Zuschauer durch die Aufführung vermittelt wird, Bedeutung haben. In dem genannten Erkenntnis, das den Fall eines "Wiener Studententheaters" betraf, hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, es möge zutreffen, daß dieses Theater durch die Wahl der Stücke und der Autoren dem Bildungszweck in erhöhtem Maße diene. Keinesfalls seien aber die Darlegungen des damaligen Beschwerdeführers imstande, darzutun, daß dieser Bildungszweck ein ausschließlicher oder überwiegender sei. Denn das Vorbringen, es würden vornehmlich Stücke gespielt, die Berufsbühnen selten oder gar nicht aufführten, es würde vor allem die Förderung studentischer Autoren und die Würdigung österreichischer Werke unternommen und die Studenten würden das Theater deshalb aufsuchen, um sich in der neuesten Dramatik fortzubilden, schloß nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, daß neben dem Bildungszweck auch der dem Theater, wie erwähnt, vornehmlich eigene Unterhaltungszweck und der Zweck der Darbietung eines ästhetischen Genusses im erheblichen Maße gegeben sei.

Der gegenständliche Fall ist nicht anders gelagert. Insbesondere gilt auch hier die im zitierten Vorerkenntnis weiters dargelegte Erwägung, daß sich die ANKÜNDIGUNGEN an die Allgemeinheit und nicht nur an die vom Beschwerdeführer genannten Schüler und Studenten wandten. Darauf, VON WEM die Aufführungen in der Folge tatsächlich besucht wurden, kam es sohin ebensowenig an wie auf die Frage der Erwerbsabsicht.

An dieser Rechtslage vermag auch das vom beschwerdeführenden Verein im Berufungsverfahren vorgelegte "Kurzgutachten" eines Salzburger Universitätsprofessors für Neuere Deutsche Sprache und Literatur, wonach "Bildungszweck und ästhetischer Genuß sowie Unterhaltung ... im Falle des Theaters nicht auseinanderdividiert werden" könnten noch dürften, nichts zu ändern. Auch hat die belangte Behörde keinesfalls ausgesprochen, daß der Bildungszweck und ein ästhetischer Genuß einander gegenseitig ausschlössen (vgl. hiezu insgesamt auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/17/0088).

Fehl geht auch die Verfahrensrüge des beschwerdeführenden Vereins, wonach er im Berufungsverfahren nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens keine Möglichkeit gehabt hätte, zu dessen Ergebnis Stellung zu nehmen. Tatsächlich ist die belangte Behörde ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens vom eigenen Vorbringen des beschwerdeführenden Vereines ausgegangen. Die Behauptung, daß die vom Verein "N" durchgeführten Theateraufführungen vielfach als Schulveranstaltungen im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes erklärt seien, stellt - abgesehen von der Frage ihrer Relevanz - eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar; der beschwerdeführende Verein hätte Gelegenheit gehabt, dieses Vorbringen im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.