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89/13/0205 ECLI:AT:VWGH:1990:1989130205.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for failure to detail tax amounts in advance payment suspension request under BAO.

Geschäftsnummer 89/13/0205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the taxpayer's appeal, ordering him to reimburse the state for legal costs. The taxpayer had requested a suspension of tax collection based on pending appeals but failed to provide the specific tax amounts required by law. The court ruled that merely citing bank account balances without detailing the specific tax components did not satisfy the statutory requirement for a detailed calculation of the potential tax reduction.

Legislator-Regeste

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§ 212a Abs. 1, 3 BAO; An application for suspension of tax collection must contain a detailed calculation of the relevant tax amount; failure to specify the exact tax components within the claimed balance renders the application inadmissible.

Schlagwörter

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tax suspension application detailed tax calculation advance payment collection administrative appeal statutory requirements tax liability reduction procedural compliance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 212a Abs. 1 BAO
§ 212a Abs. 3 BAO
§ 42 Abs. 1 VwGG
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 206/1989
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
§ 212a BAO

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 1989 unter anderem die "Aussetzung eines Betrages von S 8.547,06 und eines Betrages von S 13.047,06 gemäß § 212a BAO" mit der Begründung, er habe gegen die "Vorschreibung von Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 1989 Berufung erstattet", und wies darauf hin, daß ihm der zuletzt genannte Betrag mit Lastschriftanzeige vom 23. Mai 1989 zur Zahlung vorgeschrieben worden sei.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1989 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Betrages fehle.

Mit Eingabe vom 13. Juli 1989 erhob der Beschwerdeführer unter anderem dagegen Berufung und führte aus, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei sein Berufungsbegehren nicht aussichtslos. Ferner seien die Grundlagen für die Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Betrages auf Grund des Antrages gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend aus, weder der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1989 noch die Berufung enthielten die gemäß § 212 a Abs. 3 BAO erforderliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages, weshalb die Berufung unbegründet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212 a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Der Beschwerdeführer meint, er könne die ihm zugestellten Kontonachrichten nicht nachvollziehen, weshalb die Behauptungen in seinem Antrag ausreichend seien. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer auch dann nicht von der Verpflichtung zur Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212 a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthoben war, wenn er die Kontonachricht des Finanzamtes für unrichtig hielt. Wie dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Kontoausdruck für die Zeit vom 16. März 1989 bis 8. September 1989 zu entnehmen ist, begnügte sich der Beschwerdeführer mit der Anführung der Tagessalden am 23. Mai 1989 (S 13.047,06) und am 30. Mai 1989 (S 8.547,06). In diesen Beträgen sind verschiedene Abgabenarten enthalten, weshalb die bloße Übernahme dieser Beträge in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gemäß § 212 a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages den Anforderungen des § 212 a Abs. 3 BAO in keiner Weise genügt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung wurde demnach auf Grund der zuletzt genannten Gesetzesstelle mit Recht zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.