Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
89/13/0080 ECLI:AT:VWGH:1990:1989130080.X00 KI-generiert

Administrative court dismissed appeal as inadmissible because plaintiff exclusively claimed constitutional rights violations.

Geschäftsnummer 89/13/0080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the plaintiff's appeal, ordering her to bear the costs. Although the plaintiff initially argued the Income Tax Act was unconstitutional, she later clarified in a supplementary complaint that the tax authority had merely violated constitutionally guaranteed rights rather than acting arbitrarily. The court ruled that because the plaintiff exclusively relied on constitutional violations, the Administrative Court lacked jurisdiction, and the case was properly transferred to the Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 3 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: If a complainant exclusively relies on violations of constitutionally guaranteed rights in administrative proceedings, the Administrative Court lacks jurisdiction for a substantive decision, and the case must be transferred to the Constitutional Court.

Schlagwörter

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exclusive constitutional claim jurisdictional transfer Administrative Court Constitutional Court inadmissible appeal VwGG § 34 B-VG Art. 144

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 3 B-VG
84/01/0022) kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Sachentscheidung - auch über eine ihm gemäß Art. 144 Abs.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage mußte die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. Nr. 206/1989
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
§ 27 EStG
Die Beschwerdeführerin erhob innerhalb offener Frist Berufung gegen die vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 und behauptete zum einen "die Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes 1972 im vollen Umfang" und zum anderen "insbesondere die Verfassungswidrigkeit von § 27 EStG".

Zitierte Rechtsprechung

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Beschlüsse vom 14. Februar 1969, Zl. 1818/68, Slg. N.F. Nr. 3861/F
Beschlüsse vom 14. Februar 1969, Zl. 1818/68, Slg. N.F. Nr. 3861/F und vom 11.
Beschlüsse vom 11. Juli 1984, Zl. 84/01/0022

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin erhob innerhalb offener Frist Berufung gegen die vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1985 und 1986 und behauptete zum einen "die Verfassungswidrigkeit des Einkommensteuergesetzes 1972 im vollen Umfang" und zum anderen "insbesondere die Verfassungswidrigkeit von § 27 EStG".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zur Zl. B 1349/88, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Ausdrücklich führte sie in derselben aus, daß nicht behauptet werde, die belangte Behörde hätte "einkommensteuerliche Bestimmungen gesetzwidrig ausgelegt oder Willkür ausgeübt". Es werde vielmehr die Ansicht vertreten, daß die von der Verwaltungsbehörde zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes "mit Verfassungswidrigkeit behaftet sind". Der Beschwerdefall sei demnach "von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen".

Mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1349/88-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und sprach mit Beschluß vom 18. April 1989, B 1349/88-5, die Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof aus.

Über Aufforderung dieses Gerichtshofes legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 1989 eine Beschwerdeergänzung vor. In dieser wies sie neuerlich darauf hin, sie habe schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid "lediglich in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein". Sie habe nicht behauptet, "durch den angefochtenen Bescheid in anderen als den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten verletzt zu sein und vermeint deshalb, wie in der Beschwerde ausführlich dargelegt, daß es sich bei der Beschwerde um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, weshalb eine Sachentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof zu erfolgen gehabt hätte".

Damit sowie aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung in Verbindung mit dem Beschwerdeschriftsatz selbst ergibt sich eindeutig, daß sich die Beschwerdeführerin nur - auch im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (in der Beschwerde wird ausdrücklich "Verletzung des Eigentumsrechtes" und "Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit" geltend gemacht) verletzt erachtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 14. Februar 1969, Zl. 1818/68, Slg. N.F. Nr. 3861/F und vom 11. Juli 1984, Zl. 84/01/0022) kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Sachentscheidung - auch über eine ihm gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene - Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren AUSSCHLIEßlICH auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beruft.

Im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage mußte die vorliegende Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.