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89/08/0010 ECLI:AT:VWGH:1989:1989080010.X00 KI-generiert

Administrative court allows appeal by ruling that filing date is delayed until recipient returns home.

Geschäftsnummer 89/08/0010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria upheld the appellant's appeal against a delayed appeal decision regarding a criminal penalty notice. The appellant argued that his temporary absence from Graz meant the appeal period did not start until he returned, while the authority claimed the post's authorized recipient validated the initial filing date. The court ruled that the specific statutory provision for delayed service applies only to the recipient's absence, not the post's agent, thereby extending the deadline until the appellant's return.

Legislator-Regeste

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§ 13 Abs. 2 ZustellG 1982; § 17 Abs. 3 ZustellG 1982: The extension of service validity due to recipient absence does not apply if a post-authorized recipient is present, as the rule concerns the recipient's knowledge, not the agent's availability.

Schlagwörter

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service of process delayed service recipient absence post authorization appeal period administrative procedure Zustellgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. 2 Zustellgesetz 1982
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz 1982
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
§§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG
Art. I Z. 1 Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1.1. Das erstinstanzliche Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 23. März 1988 betreffend Übertretungen nach dem Kinder und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz wurde dem Beschwerdeführer mittels RSaBriefes am 14. April 1988 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine am 29. April 1988 zur Post gegeben Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1988 wies der Landeshauptmann von Steiermark diese Berufung als verspätet zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die am 14. April 1988 hinterlegte Sendung mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis am 19. April 1988 von Frau I S als Übernahmsberechtigte kraft gültiger Postvollmacht übernommen worden. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, daß er am 14. und 15. April 1988 von Graz ortsabwesend gewesen sei und sich in Wien aufgehalten habe. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, das hinterlegte Poststück abzuholen, weshalb die Berufungsfrist für ihn frühestens am 18. April 1988 zu laufen begonnen habe, sodaß sich die Berufung, die den Poststempel vom 29. April 1988 trage, als rechtzeitig erweise. Nach Auffassung der belangten Behörde könne jedoch auch eine solche - wenn auch nur vorübergehende - Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers den Zustellvorgang nicht mit einem Mangel belasten, da gemäß § 13 Abs. 2 des Zustellgesetzes 1982, BGBl. Nr. 200, bei Zustellungen durch Organe der Post auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person (I S) zugestellt werden dürfe. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe somit am 14. April 1988 zu laufen begonnen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt. Die belangte Behörde sei jede Begründung dafür schuldig geblieben, warum die Zustellung an die Postbevollmächtigte am 19. April 1988 die auf Grund seiner Ortsabwesenheit unwirksame Zustellung mit Wirkung vom 14. April 1988 heilen solle. Es gehe ja nicht darum, ob die Zustellung vom 19. April 1988 rechtsgültig gewesen sei oder nicht, sondern um die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung vom 14. April 1988. Die Zustellung sei erst mit dem seiner Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam geworden; dies sei der 18. April 1988 gewesen, da der 16. und 17. April 1988 ein Samstag und ein Sonntag gewesen seien. Die Abholung der Sendung durch die Postbevollmächtigte heile nicht die infolge seiner Ortsabwesenheit ungültige Zustellung vom 14. April 1988. Die Berufungsfrist habe für den Beschwerdeführer am 18. April 1988 zu laufen begonnen.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Nach dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall vorgegangen worden. Die Zustellorgane haben unbestritten nicht von der Möglichkeit der Zustellung an die Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers vor dem 14. April 1988 Gebrauch gemacht, die ihnen im vorliegenden Fall ebenfalls offengestanden wäre. Nach § 13 Abs. 2 ZustellG darf nämlich bei Zustellung durch Organe der Post auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist. Erst am 19. April 1988 wurde die Sendung an die Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers ausgefolgt.

2.2. § 17 Abs. 3 ZugstellG lautet:

„Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten an dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“

§ 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG stellt darauf ab, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Maßgebend für den Ausschluß der im § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG angeordneten Zustellungswirkung mit dem ersten Tag der Abholungsfrist ist somit nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 vierter Satz leg.cit. die (spezifische) Ortsabwesenheit des Empfängers oder (im Fall einer nicht natürlichen Person als Empfänger) dessen befugten Vertreters. Weder § 17 Abs. 1 noch § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG stellen auf das Verhalten eines allfälligen Postbevollmächtigten (im Sinne des § 13 Abs. 2 ZustellG) ab, der kein „Empfänger“ im Sinne des Zustellgesetzes und auch kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 leg.cit. ist (vgl. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 1983, 79, Anm 13 zu § 13); die eben genannten Bestimmungen im § 17 ZustellG beziehen sich nur auf den Empfänger bzw. dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg.cit. Die Ortsanwesenheit einer bevollmächtigten Person im Sinne des § 13 Abs. 2 ZustellG vermag daher bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustellG in der Person des Empfängers (Ortsabwesenheit des Empfängers) den Ausschluß der Zustellwirkung der Hinterlegung nicht zu hindern.

2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Lauf der Berufungsfrist im Beschwerdefall nicht am 14. April 1988 (dem Tag der erstmaligen Bereithaltung der Sendung zur Abholung) begonnen hat. Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

2.5. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

Wien, am 14. März 1989