89/01/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas Verfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1989 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die gegen den oben angeführten Bescheid in einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen:
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 2 VwGG, § 24 Abs. 2 VwGG, § 33 Abs. 1 VwGG; 89/01/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987 auf Seite 523 angeführte Judikatur), gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Dies hatte gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge, daß das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß einzustellen war.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1989 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die gegen den oben angeführten Bescheid in einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen:
"Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für die belangte Behörde beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."
Hiebei wurde darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzule gen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, und weiters, daß die Versäumung der gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte zur Ergänzung und Mängelbehebung einen mit 24. Jänner 1990 datierten neuen Schriftsatz ein, verabsäumte es jedoch, auch die ursprünglich eingebrachte Beschwerde wieder vorzulegen und eine weitere Ausfertigung derselben beizubringen. Durch diese den ausdrücklichen diesbezüglichen Aufträgen in der hg. Verfügung vom 3. November 1989 nicht Rechnung tragende Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nur zum Teil entsprochen.
Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987 auf Seite 523 angeführte Judikatur), gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Dies hatte gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge, daß das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß einzustellen war.