Denial of public status to a private hospital for lack of proof of secure operational funding under the Vienna Hospital Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal, upholding the regional authority's decision to deny public status to the applicant's private hospital and ordering the applicant to pay S 3,035 in legal costs to the respondent. The dispute concerned the applicant's failure to prove sufficient financial resources for the secure operation of the healthcare facility, a prerequisite for public status under § 25(2) of the Vienna Hospital Act 1987. The applicant challenged the authority's reliance on 1984 and 1985 annual reports showing deficits and dependence on non-binding subsidies, arguing that the authority failed to conduct sufficient ex officio investigations into broader economic conditions or account for the facility's ability to cover losses with own assets. The court held that the authority fulfilled its procedural duties by granting a two-month deadline for the applicant to provide further proof, which the applicant ignored; consequently, the authority was not required to investigate beyond the submitted documents, and the legal requirement focuses on the legal entity's overall economic capacity rather than the specific profit or loss of the individual facility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 39 Abs. 2 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG, §§ 47 ff VwGG, Art. III Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; Denial of public status to a private hospital for lack of proof of secure operational funding under the Vienna Hospital Act: The dispute concerned the applicant's failure to prove sufficient financial resources for the secure operation of the healthcare facility, a prerequisite for public status under § 25(2) of the Vienna Hospital Act 1987. The applicant challenged the authority's reliance on 1984 and 1985 annual reports showing deficits and dependence on non-binding subsidies, arguing that the authority failed to conduct sufficient ex officio investigations into broader economic conditions or account for the facility's ability to cover losses with own assets. The court held that the authority fulfilled its procedural duties by granting a two-month deadline for the applicant to provide further proof, which the applicant ignored; consequently, the authority was not required to investigate beyond the submitted documents, and the legal requirement focuses on the legal entity's overall economic capacity rather than the specific profit or loss of the individual facility.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.
Legal basis cited in the dispositive for the decision on the reimbursement of costs.
Specific regulatory provision cited in the dispositive to determine the amount of costs to be replaced.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem am 5. August 1988 ausgefertigten Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. August 1988 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für ihre private Krankenanstalt "Sonderkrankenanstalt für Alkoholkranke und Drogenabhängige" in Wien gemäß § 25 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 abgewiesen. Zur Begründung führte die Wiener Landesregierung nach Darstellung der Rechtslage aus, aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, daß sie über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfüge. Die Jahresabschlüsse 1984 und 1985 zeigten vielmehr, daß die Erträgnisse der Stiftung bei weitem nicht ausreichten, um die aus dem Krankenanstaltenbetrieb resultierenden Aufwendungen zu decken. Nur durch beträchtliche Subventionen verschiedenster Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, habe 1984 ein nahezu ausgeglichenes Ergebnis erzielt werden können, während im Jahr 1985 bereits ein Verlust von rund
S 3,000.000,-- zu verzeichnen gewesen sei, der wohl im wesentlichen auf die gegenüber 1984 geringeren Subventionsleistungen zurückzuführen sei. Dies deute darauf hin, daß der Betrieb der Krankenanstalt schon bisher nur durch Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, habe aufrecht erhalten werden können und die Beschwerdeführerin die für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erforderliche Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 2 letzter Satz Wiener KAG nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hier anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1987 kann einer Krankenanstalt das Öffentlichkeitsrecht von der Landesregierung verliehen werden, wenn die Krankenanstalt gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat der Rechtsträger überdies nachzuweisen, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft zunächst die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die Finanzkraft der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich hiebei ausschließlich auf die (von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten) Jahresabschlüsse 1984 und 1985 gestützt, ohne im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Untersuchungen darüber anzustellen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in den Jahren davor und danach entwickelt hätten. Hätte die belangte Behörde dies getan und insbesondere die verantwortlichen Organe und die wirtschaftlichen Leiter der Beschwerdeführerin einvernommen, so wäre zu Tage gekommen, daß die Beschwerdeführerin trotz des im Jahr 1985 ausgewiesenen Abganges über die für den gesicherten Betrieb der in Rede stehenden Krankenanstalt nötigen Mittel verfüge.
Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall ihrer amtswegigen, aus § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen wäre. Denn, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung wegen der nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, zu § 39 Abs. 2 AVG, insbesondere unter Nr. 39, abgedruckte hg. Judikatur). Dies trifft im besonderen Maße auf die hier anzuwendende Vorschrift des § 25 Abs. 2 letzter Satz Wiener KAG zu, weil die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben vom 11. Februar 1988 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 17. Februar 1988) ihre Rechtsansicht bekannt gegeben, daß aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen eine Erfüllung des Tatbestandselementes des § 25 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht abgeleitet werden könne und hat der Beschwerdeführerin "für die Abgabe einer Stellungnahme bzw. Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis darüber, daß die Stiftung über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt, eine Frist von zwei Monaten" eingeräumt. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin jeglichen weiteren Vorbringens im Verwaltungsverfahren enthalten.
Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Unterlassung weiterer Erhebungen durch die belangte Behörde einen Verfahrensverstoß nicht zu erblicken.
Dies gilt auch für das unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstattete Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, entstehende Verluste aus eigenem Vermögen abzudecken oder durch "entsprechende Dispositionsmöglichkeiten der Geschäftsführung" zu vermeiden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin, daß die belangte Behörde aus den ihr vorgelegten Jahresabschlüssen 1984 und 1985 ohne weiteres in diese Richtung abzielendes Vorbringen und Beweisanbieten derartige Schlüsse nicht gezogen hat, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, die belangte Behörde hätte bei ihrer Beurteilung hinsichtlich der beiden von der Beschwerdeführerin geführten Krankenanstalten, nämlich der in Rede stehenden Sonderkrankenanstalt in Wien und der Sonderkrankenanstalt in D insoferne differenzieren müssen, als die erstere im Jahr 1984 einen Gewinn und nur im Jahr 1985 einen Verlust erzielt habe; die erstgenannte Sonderkrankenanstalt werde grundsätzlich mit Gewinn geführt. Dieses Vorbringen ist deshalb verfehlt, weil nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des hier maßgeblichen letzten Satzes des § 25 Abs. 2 Wiener KAG es nicht entscheidend ist, ob die zu beurteilende Krankenanstalt einen Gewinn oder Verlust aufweist, sondern allein, ob deren Rechtsträger (unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Gebahrung) über die erforderlichen Mittel verfügt.
Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.