88/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 104 Abs. 9 KFG, § 33 VwGG, § 68 Abs. 2 AVG, § 33 Abs. 1 VwGG; 88/11/0012 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde von der belangten Behörde eine Ausfertigung ihres Bescheides vom 15. März 1988, Zl. 445.571/1-IV/4-88, vorgelegt und dabei auf "§ 33 VwGG 1985" Bezug genommen. Mit Eingabe vom 5. April 1988 hat auch die Beschwerdeführerin erklärt, daß die belangte Behörde sie mit dem genannten Bescheid "klaglos gestellt (§ 33 VwGG)" habe, weshalb sie nur mehr die Zuerkennung von Aufwandersatz begehre (darunter für Schriftsatzaufwand, abgesehen von der Umsatzsteuer, offenbar der im § 56 zweiter Satz VwGG für die Fälle der Klaglosstellung innerhalb der Frist des § 36 Abs. 1 vorgesehene Pauschbetrag, der im Art. I Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985 mit S 6.950,-- festgesetzt und von der Beschwerdeführerin mit S 6.952,50 errechnet wurde).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1987 nur insoweit angefochten, als ihr für die antragsgemäß erteilte Bewilligung zum Ziehen von Anhängern oder zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen gemäß § 104 Abs. 9 KFG 1967 nach Tarifpost 334 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von S 6.000,-- vorgeschrieben wurde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde von der belangten Behörde eine Ausfertigung ihres Bescheides vom 15. März 1988, Zl. 445.571/1-IV/4-88, vorgelegt und dabei auf "§ 33 VwGG 1985" Bezug genommen. Mit Eingabe vom 5. April 1988 hat auch die Beschwerdeführerin erklärt, daß die belangte Behörde sie mit dem genannten Bescheid "klaglos gestellt (§ 33 VwGG)" habe, weshalb sie nur mehr die Zuerkennung von Aufwandersatz begehre (darunter für Schriftsatzaufwand, abgesehen von der Umsatzsteuer, offenbar der im § 56 zweiter Satz VwGG für die Fälle der Klaglosstellung innerhalb der Frist des § 36 Abs. 1 vorgesehene Pauschbetrag, der im Art. I Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985 mit S 6.950,-- festgesetzt und von der Beschwerdeführerin mit S 6.952,50 errechnet wurde).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist durch den auf § 68 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1988 keine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG erfolgt, weil die Abänderung lediglich die Begründung des angefochtenen Bescheides und nicht dessen Spruch, der zur Gänze aufrecht geblieben ist, betroffen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1967, Slg. Nr. 7058/A, und seinen Beschluß vom 22. November 1973, Slg. Nr. 4602/F). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerde auch bereits mit dem Fall auseinandergesetzt, der nunmehr der Begründung des abgeänderten Bescheides entspricht, und dabei zum Ausdruck gebracht, daß sie eine solche (dem angefochtenen Bescheid möglicherweise zugrundeliegende, dem Abänderungsbescheid tatsächlich zu entnehmende) Rechtsansicht nicht teilt.
Dessen ungeachtet hat aber die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. April 1988 die eindeutige Erklärung abgegeben, durch den Bescheid vom 15. März 1988 klaglos gestellt worden zu sein. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß die von ihr behauptete Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt und sie kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (im Rahmen des Beschwerdepunktes) entscheidet. Das führt aber dazu, daß die Beschwerde (wenn auch nicht durch eine Klaglosstellung der Beschwerdeführerin) gegenstandslos geworden ist (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.
Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, und vom 9. Mai 1983, Zl. 82/08/0194). Daran vermag auch der weitere Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 1988, wonach sich ihre Erklärung über die Klaglosstellung im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde lediglich die unterlassene Begründung des angefochtenen Bescheides nachgeholt habe, "nur auf den Beschwerdepunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, nicht aber auch auf den Beschwerdepunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides" bezogen habe, nichts zu ändern, enthielt doch der Schriftsatz vom 5.
April 1988 insofern keinerlei Einschränkung und konnte die damit abgegebene Erklärung nicht nachträglich widerrufen werden.
Die Beschwerde war somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Da jedoch - wie gesagt - keine Klaglosstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes an die Beschwerdeführerin nach § 56 leg. cit. nicht gegeben. Es kommt vielmehr ausschließlich § 58 leg. cit. zur Anwendung, wonach jede Partei die ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
Wien, am 17. Mai 1988