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86/17/0200 ECLI:AT:VWGH:1991:1986170200.X00 KI-generiert

VwGH annulled a contribution order because the street was not yet an existing public road when the contribution was levied.

Geschäftsnummer 86/17/0200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Upper Austria annulled the Landeshauptstadt Linz's decision ordering a co-owner to pay road contribution costs. The authority argued that the street was designated as a public thoroughfare in the zoning plan, but the court found this insufficient. The court ruled that the legal requirement for such contributions presupposes the existence of a road at the time of the levy, which was not met here.

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs. 1 Oö. Bauordnung; § 3 Oö. LStrVG 1975: A contribution order based on the construction of a public road is invalid if the road did not exist as a public thoroughfare at the time the order was issued.

Schlagwörter

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public road contribution zoning plan designation existing road requirement administrative annulment Upper Austria building code

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 20 Abs. 1 Oö. Bauordnung
§ 3 Oö. LStrVG 1975
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 81/05/0168
Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 81/05/0168, verwiesen wird, so verkennt die belangte Vorstellungsbehörde, daß in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs.
Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zlen. 88/17/0021, 0022
Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zlen. 88/17/0021, 0022, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juli 1985 wurde der Mitbeteiligten unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 24. August 1984 "erteilte Bewilligung der Änderung eines Bauplatzes und einer bebauten Liegenschaft ... auf Grund der Bestimmungen der §§ 20, 65 und 66 Abs. 1 der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, i.d.F.d. LGBl. Nr. 52/1980, 78/1982 und 82/1983" hinsichtlich der Verkehrsfläche "R-Straße" ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen in Höhe von S 20.160,-- vorgeschrieben.

Der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 24. Oktober 1985 gemäß § 211 Abs. 1

O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, keine Folge.

Der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid "gemäß § 67 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10/1980, im Zusammenhalt mit § 67 der O.ö. Bauordnung mit der Feststellung Folge ..., daß die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 1985, GZ. 500/Gr-88/84, in ihren Rechten verletzt wird".

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß nach den vorliegenden Aktenunterlagen die der gegenständlichen Anliegerbeitragsvorschreibung zugrundeliegende und nunmehr ausgebaute Verkehrsfläche "Rilkestraße" im rechtswirksamen Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz Nr. S0 103/2 ausgewiesen sei. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine nähere rechtliche Qualifikation dieser Verkehrsfläche liege laut einer Stellungnahme des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. August 1986 nicht vor.

Wann bzw. unter welchen Voraussetzungen von einer öffentlichen Verkehrsfläche gesprochen werden könne, sei der O.ö. Bauordnung nicht zu entnehmen bzw. treffe das genannte Gesetz keinerlei Aussagen hierüber. Auch § 20 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes - O.ö. ROG bestimme in seinem Abs. 1 lediglich, daß in den Bebauungsplänen nach Maßgabe des § 19 leg. cit. die Fluchtlinien (Z. 3) bzw. der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen (Z. 5) festzulegen bzw. auszuweisen seien. Abs. 4 des § 20 bestimme in seiner Z. 1 unter dem Begriff "Straßenfluchtlinien", daß diese die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken seien. Wenn in einem Bebauungsplan solche Straßenfluchtlinien ausgewiesen bzw. festgelegt seien, so bedeute dies aber nach Auffassung der belangten Behörde noch nicht, daß die Verkehrsfläche, die durch die erwähnte Fluchtlinie begrenzt sei, ohne weiteres als öffentliche Verkehrsfläche angesehen werden könne. Dies nicht zuletzt deshalb, weil auch das O.ö. ROG keinerlei Aussagen darüber treffe, unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrsfläche als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei. So träfen weder die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 noch der § 17 eine eindeutige Aussage darüber bzw. würden erfahrungsgemäß Verkehrsflächen untergeordneter Bedeutung - nicht zuletzt im Hinblick auf die ausdrückliche Formulierung im § 17 leg. cit. - in den überwiegenden Fällen in Flächenwidmungsplänen nicht ausgewiesen bzw. gewidmet.

Da weder die O.ö. Bauordnung noch das O.ö. ROG für die Beantwortung der Frage herangezogen werden könne, ob bzw. wann es sich im konkreten Fall um eine öffentliche Verkehrsfläche handle, so sei im Rahmen des Vollzugsbereiches des Landes bzw. der Gemeinde das O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 (im folgenden: O.ö. LStrVG 1975) heranzuziehen. Liege nun wie im konkreten Fall kein ausdrücklicher Widmungsakt nach dem Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 vor und bestünden Zweifel an der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche - solche Zweifel seien zumindest bei der Neuerrichtung einer Verkehrsfläche oder bei dem "(einer Errichtung unter gewissen Voraussetzungen gleichzusetzenden) Ausbau einer bestehenden Verkehrsfläche für den Ausbaubereich" gegeben - so bedürfe es zumindest des in den §§ 3 ff O.ö. LStrVG 1975 vorgesehenen Feststellungsverfahrens. Die bloße Ausweisung des Verlaufes und der Breite einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan lasse allenfalls die "Vermutung" der Öffentlichkeit zu, bringe aber nicht die für die Vorschreibung von Anliegerleistungen im Rechtssinne notwendige Öffentlichkeit mit sich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß §§ 64 und 67 StL. 1980" (Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980) verletzt.

Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde im wesentlichen aus, wegen des Fehlens einer Legaldefinition der "öffentlichen Verkehrsfläche" in der O.ö. Bauordnung könne nicht die Definition von "öffentlichen Straßen und Wegen" im § 2 Abs. 1 O.ö. LStrVG 1975 herangezogen werden. Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 O.ö. LStrVG 1975 (... im Sinne dieses Gesetzes ...) ergebe sich nämlich, daß sich diese Definition ausschließlich auf das O.ö. LStrVG 1975 selbst beziehe. Eine über das O.ö. LStrVG 1975 hinausgehende Bedeutung für die Auslegung von Begriffen in anderen gesetzlichen Bestimmungen komme § 2 O.ö. LStrVG nicht zu. Es sei vielmehr, den allgemeinen Interpretationsmaximen folgend, zunächst vom Wortsinn der auszulegenden Bestimmung auszugehen und daher primär zu fragen, welche Bedeutung der Begriff "öffentliche Verkehrsfläche" im allgemeinen Sprachgebrauch habe. Demnach sei unter einer "öffentlichen Verkehrsfläche" eine Grundfläche zu verstehen, die von jedermann, d.h. von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis, unter gleichen Bedingungen bestimmungsgemäß benützt werden dürfe, die also dem Gemeingebrauch offen stehe. Solche Flächen bildeten das "öffentliche Gut" (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band II,

4. Auflage, Seite 7).

Wie in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, lasse sich die Öffentlichkeit der gegenständlichen Verkehrsfläche sehr wohl auch aus § 20 O.ö. ROG ableiten. Abs. 1 Z. 3 der genannten Bestimmung lege zunächst fest, daß in den Bebauungsplänen zwingend die Fluchtlinien festzulegen seien. Abs. 4 Z. 1 leg. cit. definiere Straßenfluchtlinien als die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken. Dies bedeute, daß die Gemeinde bei sonstiger Gesetzwidrigkeit der Bebauungsplanverordnung ausschließlich eine öffentliche Verkehrsfläche, also eine Verkehrsfläche, auf die die Kriterien der allgemeinen Benützbarkeit zutreffen, durch Straßenfluchtlinien ausweisen dürfe. Die "Rilkestraße" sei nun im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. SO 103/2 durch Straßenfluchtlinien als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und daher auch als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 20 O.ö. Bauordnung anzusehen.

Schließlich verweist die Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes noch auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 O.ö. Bauordnung sowie auf § 8 Abs. 1 leg. cit. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Bauordnungsnovelle 1983, LGBl. Nr. 82 - lautet:

"(1) Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben."

Der § 20 des O.ö. ROG, LGBl. Nr. 18/1972, lautet auszugsweise:

"(1) In den Bebauungsplänen sind nach Maßgabe des § 19 festzulegen bzw. auszuweisen:

...

3. Die Fluchtlinien (Abs. 4);

...

(4) An Fluchtlinien im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind zu unterscheiden:

1. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken;

..."

Die §§ 2 und 3 O.ö. LStrVG 1975, LGBl. Nr. 22, hatten folgenden Wortlaut (das genannte Gesetz ist durch § 41 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, außer Kraft getreten):

"§ 2

(1) Öffentliche Straßen und Wege sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen und Wege, die entweder von der zuständigen Behörde bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, oder die in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) Unter der Bezeichnung 'Straße' sind auch die Wege und Plätze mitverstanden.

§ 3

Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), so hat hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde von amtswegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen."

Aus dem oben wiedergegebenen § 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff der "öffentlichen Verkehrsfläche" den Inhalt eines NORMATIVEN GENERELLEN Aktes versteht und nicht auf faktisch bestehende Verhältnisse abstellt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kommt es nämlich eben nicht schlechthin auf eine "öffentliche Verkehrsfläche" an, sondern vielmehr darauf, daß es sich um "eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche" handelt (anders nunmehr die Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 33/1988).

In diesem Sinne teilt der Verwaltungsgerichtshof auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach § 20 Abs. 1 Z. 3 des O.ö. ROG zwingend bestimmt, daß in den Bebauungsplänen die Fluchtlinien festzulegen sind. Diese Fluchtlinien sind wiederum - als Straßenfluchtlinien - nach § 20 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. "die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken". Bei sonstiger Gesetzwidrigkeit der Bebauungsplanverordnung sind somit ausschließlich "öffentliche Verkehrsflächen" durch Straßenfluchtlinien auszuweisen. Daß aber die in Frage stehende "Rilkestraße" im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. SO 103/2 durch Straßenfluchtlinien als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig. Ebenso sind Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des in Frage stehenden Bebauungsplanes weder vorgebracht worden noch auf der Grundlage der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten beim Gerichtshof entstanden.

Soweit im angefochtenen Vorstellungsbescheid auf das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 81/05/0168, verwiesen wird, so verkennt die belangte Vorstellungsbehörde, daß in diesem Erkenntnis ausgeführt wurde, nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 O.ö. LStrVG 1975 und der daraus erkennbaren Absicht des Gesetzgebers solle mit dieser Regelung lediglich klargestellt werden, unter welchen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen IM GELTUNGSBEREICH DES GESETZES einer Straße oder einem Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße oder eines öffentlichen Weges zukomme.

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang aber auch noch auf folgendes hingewiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, ist Voraussetzung für den hier gegenständlichen Abgabenanspruch die Beachtung der im Gesetz vorgesehenen zeitlichen Reihenfolge. Danach war im Fall des § 20 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung in der Stammfassung folgende Reihenfolge einzuhalten: Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan, Rechtswirksamwerden dieses Bebauungsplanes, Errichtung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsfläche, Bauplatzbewilligung. Am Erfordernis der Einhaltung der erwähnten zeitlichen Reihenfolge hat sich durch die O.ö. Bauordnungsnovelle 1983 grundsätzlich nichts geändert (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zlen. 88/17/0021, 0022, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Es mußte sich somit um die Errichtung einer im Bebauungsplan bereits ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche handeln. Wie sich aus dem Wortlaut des oben wiedergegebenen § 3 O.ö. StrVG 1975 demgegenüber aber ergibt, setzt ein Feststellungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle begrifflich eine bereits "vorhandene Straße" voraus. Eine Straße, auf die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 O.ö. LStrVG 1975 zutreffen, könnte somit niemals Grundlage für eine auf § 20 Abs. 1 O.ö. Bauordnung (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) gestützte Beitragsvorschreibung sein.

Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich die dem angefochtenen Bescheid tragend zugrunde gelegte Rechtsansicht der belangten Behörde als unzutreffend. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.