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85/18/0341 ECLI:AT:VWGH:1985:1985180341.X00 KI-generiert

85/18/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 85/18/0341
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Aus der Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1985 über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 97 Abs. 5 und 2) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) 1) eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von S 2.000,-- und 2) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzarreststrafen 144 und 408 Stunden).

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG, § 35 Abs. 1 VwGG; 85/18/0341 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten (hier nicht in Betracht kommenden) Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG § 35 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 51 Abs.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1985 über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 97 Abs. 5 und 2) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) 1) eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von S 2.000,-- und 2) gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzarreststrafen 144 und 408 Stunden).

Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 51 Abs. 3 und § 24 VStG 1950 als verspätet zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, das angefochtene Straferkenntnis vom 7. Februar 1985 sei laut Zustellnachweis (Rückschein) am 19. März 1985 zugestellt worden. Die Zustellung sei mit 19. März 1985 wirksam geworden. Mit diesem Tag habe die gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950 mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begonnen. Diese Frist habe daher mit Ablauf des 2. April 1985 geendet. Das Rechtsmittel sei jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweisbar erst am 3. April 1985 zur Post gegeben worden. Da es sich bei der oben angeführten Frist um eine durch Gesetz festgelegte Frist handle, sei ihre Verlängerung nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 7. Februar 1985 verspätet eingebracht zu haben; er vertritt jedoch die Auffassung, daß durch die Einleitung des Berufungsverfahrens und die Unterlassung einer a limine Zurückweisung der Berufung der Mangel der Rechtzeitigkeit saniert worden wäre. Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde trotz Durchführung ergänzender Ermittlungen die Berufung wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen habe, sei daher rechtswidrig.

Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten (hier nicht in Betracht kommenden) Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die verspätete Erhebung eines Rechtsmittels ist in jedem Verfahrensstadium - also auch noch nach Durchführung ergänzender Ermittlungen - durch die Berufungsbehörde wahrzunehmen. Eine "Sanierung" der verspäteten Erhebung des Rechtsmittels durch die "Einleitung eines Berufungsverfahrens" ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 1985