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85/15/0179 ECLI:AT:VWGH:1985:1985150179.X00 KI-generiert

Effectiveness of legal aid against pre-existing expert witness fees in civil proceedings

Geschäftsnummer 85/15/0179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appeal as unfounded, upholding the lower court's decision and ordering the appellant to reimburse the respondent with S 2,760 in costs. The dispute concerned whether an application for legal aid, granted after the expert fees for a paternity suit had already accrued, should exempt the applicant from paying those fees. Under the pre-1983 version of Section 64(3) of the Code of Civil Procedure, the exemption from expert fees took effect on the date the affidavit of means was submitted to the court. Relying on the 1975 Expert Fee Act and prior case law, the Court held that the expert's claim for fees arose upon the timely submission of the fee invoice to the court, not upon the judicial determination of the fee amount. Because the legal aid application was filed after the expert's fee claim had already arisen, the subsequent grant of legal aid could not retroactively discharge the obligation to pay the pre-accrued fees.

Legislator-Regeste

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§ 64 Abs. 3 ZPO; § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetzes 1975: The expert's claim for remuneration arises at the moment the request is submitted to the court, not when the fee is subsequently determined.

Schlagwörter

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procedural assistance expert fees fee determination remuneration claim civil procedure code cost reimbursement administrative court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 64 Abs. 3 ZPO
Neu ist allerdings das Vorbringen insofern, als sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die Bestimmung des § 64 Abs. 3 ZPO in der Fassung der ZivilverfahrensNovelle 1983, BGBl.
§ 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetzes 1975
§ 42 Abs. 1 VwGG
Cited as the legal basis for dismissing the administrative appeal as unfounded in the final operative order.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30.
Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 30. Juni 1978, Zl. 1455/77

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Cited as the legal basis for dismissing the administrative appeal as unfounded in the final operative order.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243

Cited as the basis for the order regarding the reimbursement of expenses (Auslagersatz) to the respondent.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Zl. 1 C 2/80 gegen seinen minderjährigen ehelichen Sohn am 9. Jänner 1980 die Klage wegen Bestreitung der Ehelichkeit erhoben. In dieser Klage wurde vom Beschwerdeführer der Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. JH hat das schriftliche Gutachten am 22. Mai 1980 mit der gleichzeitigen Anregung erstellt, das HLASystem mit seinen 33 Einzelmerkmalen in die Untersuchung einzubeziehen. Gleichzeitig wurde vom Sachverständigen die Honorarnote über einen Anspruch von insgesamt S 20.542,-- gelegt. Mit Antrag vom 25. Juli 1980 begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Z. 1 lit. a bis f ZPO. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluß vom 16. Oktober 1980 im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. c ZPO statt. Die Gebühr des Sachverständigen in der angesprochenen Höhe bestimmte das Gericht mit Beschluß vom 9. März 1982.

Mit Zahlungsauftrag vom 7. Juni 1984 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Inneres Stadt Wien dem Beschwerdeführer neben einem für andere Gerichtsgebühren noch ausständigen kleineren Betrag, der aber nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist, einen Betrag von S 20.542,-- an Ersatz für Sachverständigengebühren zur Zahlung vor.

In dem vom Beschwerdeführer gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde darauf hingewiesen, daß ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. c ZPO gewährt worden sei, weshalb ihm daher die Bezahlung der Sachverständigengebühr zu Unrecht angelastet worden wäre.

Mit Bescheid vom 4. März 1985 gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Berichtigungsantrag im wesentlichen mit der Begründung nicht Folge, daß gemäß § 64 Abs. 3 ZPO in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung die einstweilige Befreiung von der Entrichtung unter anderem der Gebühren der Sachverständigen mit dem Tag eintrete, an dem das Vermögensbekenntnis dem Gericht vorgelegt worden ist. Im § 38 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, werde bestimmt, daß der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zumachen hat. Daraus ergebe sich, daß der Entlohnungsanspruch des Sachverständigen spätestens in dem Zeitpunkt entstehe, in dem er - vorausgesetzt, dies sei fristgerecht geschehen - bei Gericht geltend gemacht werde, also zu dem Zeitpunkt, in dem das Begehren bei Gericht einlange oder zu Protokoll gegeben werde. Es könne sich daher die erst am 25. Juli 1980 eingetretene Befreiung des Beschwerdeführers von den Sachverständigengebühren auf die streitgegenständliche Gebühr nicht mehr auswirken (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1978, Zl. 1455/77).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm zustehenden Recht auf Verfahrenshilfe und Befreiung von der Entrichtung der Sachverständigengebühr nach § 64 Abs. 1 lit. c ZPO verletzt. Die Beschwerdeausführungen stellen im wesentlichen eine Wiederholung des Berichtigungsantrages dar. Neu ist allerdings das Vorbringen insofern, als sich der Beschwerdeführer nunmehr auf die Bestimmung des § 64 Abs. 3 ZPO in der Fassung der ZivilverfahrensNovelle 1983, BGBl. Nr. 135, stützt. Im übrigen wird von der Beschwerde die Meinung vertreten, die fristgerechte Vorlage der Honorarnote durch den Sachverständigen begründe noch keinen Honoraranspruch, sondern nur den Anspruch auf Erlassung eines derartigen Beschlusses.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Zwecke der Vereinfachung der Behandlung der Beschwerde ist zunächst klarzustellen, daß der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf § 64 Abs. 3 ZPO in einer Fassung verweist, die diese Gesetzesstelle erst durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 vom 2. Februar 1983, BGBl. Nr. 135, erhalten hat. In dieser Fassung lautet Absatz 3 wie folgt:

„Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.“

Nach Art. XVII § 2 Abs. 1 Z. 3 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist diese neue Fassung auf Anträge bzw. Begehren anzuwenden, die nach dem 30. April 1983 gestellt werden. Daraus ergibt sich, daß diese Fassung des § 64 Abs. 3 ZPO im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden kann. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung des § 64 Abs. 3 ZPO lautet aber wie folgt:

„Die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, mit dem Tag ein, an dem das Vermögensbekenntnis (§ 66) dem Gericht vorgelegt worden ist; wenn aber im Lauf des Rechtsstreites weitere Begünstigungen bewilligt werden, mit dem Tag der darauf bezüglichen Antragstellung.“

§ 64 Abs. 3 ZPO auf den gegenständlichen Fall angewendet führt zu dem Ergebnis, daß die bewilligten Befreiungen nach Abs. 1, da das Vermögensbekenntnis dem Gericht am 25. Juli 1980 vorgelegt worden ist, mit diesem Tag eingetreten sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage gewinnt allerdings wieder der weitere Einwand des Beschwerdeführers Bedeutung, daß der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühren erst mit der gerichtlichen Bestimmung der Gebühren und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen würde. Da nun dem Beschwerdeführer am 25. Juli 1980 die Verfahrenshilfe bewilligt, die streitgegenständlichen Gebühren aber erst mit Beschluß vom 9. März 1982 bestimmt worden seien, hätte der Beschwerdeführer zu deren Entrichtung nicht herangezogen werden dürfen.

Der Gerichtshof vermag dem Beschwerdeführer jedoch auch darin nicht beizupflichten. Zu der gleichen Rechtsfrage, in einem gleichgelagerten Beschwerdefall hat der Gerichtshof bereits mit dem von der belangten Behörde angeführten Erkenntnis vom 30. Juni 1978, Zl. 1455/77, dahin Stellung genommen, daß der Gebührenanspruch des Sachverständigen spätestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem er - vorausgesetzt, dies geschah fristgerecht - bei Gericht geltend gemacht wird, also zu dem Zeitpunkt, in dem das Begehren bei Gericht einlangt oder zu Protokoll gegeben wird. Der Gerichtshof hat dafür, daß es für das Entstehen des Entlohnungsanspruches des Sachverständigen nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Gebührenbestimmung anzukommen hat, verschiedene Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes angeführt. Allerdings hat das Gebührenanspruchsgesetz in der Zwischenzeit eine neue Fassung erhalten. Da das für den vorliegenden Fall anzuwendende Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, mit den im soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Gesetzesstellen inhaltlich idente Regelungen enthält (§§ 24, 38 und 42 Abs. 1), kann die Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes nichts an den seinerzeit angestellten Erwägungen und gebrauchten Argumenten ändern. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher durch die gegenständliche Beschwerde nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsmeinung abzugehen. In dieser Meinung wird der Verwaltungsgerichtshof noch durch die Gründe, die den Gesetzgeber in der ZivilverfahrensNovelle 1983 bewogen haben, die Bestimmung des § 64 Abs. 3 ZPO abzuändern, bestärkt (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der „ZivilverfahrensNovelle 1981“, 669 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP). Hat doch gerade die Tatsache, daß nach der bisherigen Rechtslage Befreiungen nicht mehr erlangt werden konnten, wenn die Partei die mit einer Beweisaufnahme verbundene Belastung erst nach dem Entstehen des Aufwandes erkennen konnte, den Gesetzgeber zu der Gesetzesänderung veranlaßt.

Zusammenfassend kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer erst nach Entstehen des Anspruches des Sachverständigen auf seine Gebühren um die Bewilligung der Verfahrenshilfe angesucht hat, zu dem Schluß kam, die Verfahrenshilfe habe sich auf die streitgegenständlichen Gebühren nicht mehr auswirken können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 7. Oktober 1985