85/07/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit Erkenntnis vom 7. November 1984 wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 1984 in Angelegenheit einer Wegservitut gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs.1 und 2 AgrBehG 1950 in der Fassung der AgrBehG-Novelle 1974 (im folgenden: AgrBehG) als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mitbeteiligte habe bei der Agrarbezirksbehörde Villach die Regelung einer Dienstbarkeit in der Weise begehrt, daß ein bestehender Servitutsweg verlegt werde, weil die Ausübung des betreffenden Gehrechtes in der derzeitigen Form das belastete Grundstück schwer beeinträchtige.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 43 Abs. 2 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG; 85/07/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): WWSGG) ende, da diese besonderen Felddienstbarkeiten nicht zu den in § 7 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG aufgezählten Angelegenheiten gehörten, der Instanzenzug gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG beim Landesagrarsenat. Die in § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. a und b AgrBehG bezeichneten Fälle der Regelung und Aufhebung einer Felddienstbarkeit wiederum bezögen sich nur auf solche Felddienstbarkeiten, die durch die Einräumung oder Abänderung eines Bringungsrechtes nach der Begriffsbestimmung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46, entbehrlich würden (§ 12 dieses Gesetzes).
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Erkenntnis vom 7. November 1984 wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 1984 in Angelegenheit einer Wegservitut gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs.1 und 2 AgrBehG 1950 in der Fassung der AgrBehG-Novelle 1974 (im folgenden: AgrBehG) als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mitbeteiligte habe bei der Agrarbezirksbehörde Villach die Regelung einer Dienstbarkeit in der Weise begehrt, daß ein bestehender Servitutsweg verlegt werde, weil die Ausübung des betreffenden Gehrechtes in der derzeitigen Form das belastete Grundstück schwer beeinträchtige.
Von der Agrarbehörde erster Instanz sei dieser Antrag mit Bescheid vom 21. April 1983 mit der Begründung abgewiesen worden, die angebotene Ersatztrasse bedinge einen beträchtlichen Mehr- bzw. Umweg. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung habe der Landesagrarsenat mit dem genannten Erkenntnis stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und eine Sachentscheidung - gemäß § 39 des Kärntner Landesgesetzes vom 10. März 1920, betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, LGBl. Nr. 41 (künftig:
ARLG) - dahingehend getroffen, daß der bestehende Servitutsweg verlegt worden sei. Gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG dürfe jedoch nur in den dort erschöpfend aufgezählten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates berufen werden. Das dem abgeführten Agrarverfahren zugrundeliegende Begehren betreffe eine Angelegenheit nach dem ARLG. In den in § 33 dieses Gesetzes genannten Fällen besonderer Felddienstbarkeiten im Sinne des § 32 des Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (im folgenden:
WWSGG) ende, da diese besonderen Felddienstbarkeiten nicht zu den in § 7 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG aufgezählten Angelegenheiten gehörten, der Instanzenzug gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG beim Landesagrarsenat. Die in § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. a und b AgrBehG bezeichneten Fälle der Regelung und Aufhebung einer Felddienstbarkeit wiederum bezögen sich nur auf solche Felddienstbarkeiten, die durch die Einräumung oder Abänderung eines Bringungsrechtes nach der Begriffsbestimmung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46, entbehrlich würden (§ 12 dieses Gesetzes).
Im vorliegenden Fall stehe aber die Aberkennung bzw. Regelung der Dienstbarkeit in keinem Zusammenhang mit der Einräumung oder Abänderung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes.
Dieses Erkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 23. Februar 1985, B 67/85, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Sachentscheidung durch die hiefür zuständige Behörde verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Daß und warum in Angelegenheiten besonderer Felddienstbarkeiten im Sinne des § 32 WWSGG wie im Beschwerdefall eine Berufung an den Obersten Agrarsenat gemäß § 7 AgrBehG ausgeschlossen ist, die §§ 33 bis 40 ARLG solche Felddienstbarkeiten betreffen, die Agrarbehörden diese Bestimmungen zu vollziehen haben und die Regelung des ARLG verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1977, Slg Nr. 9275/A, ausführlich dargelegt. Die Beschwerdeausführungen setzen dem nichts Stichhaltiges entgegen, so daß sich der Gerichtshof nicht veranlaßt sieht, von der rechtlichen Beurteilung in diesem Erkenntnis, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, und das sich, wie dort ausgeführt, auch in Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes befindet, abzuweichen.
Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 16. Juli 1985