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84/13/0153 ECLI:AT:VWGH:1987:1984130153.X00 KI-generiert

84/13/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 84/13/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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die Honorare nicht gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG mit 8 % (sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Wissenschaftler), sondern mit 18 % zu versteuern seien und die beantragte Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG für die durch die Vortragstätigkeit erzielten Einkünfte nicht zur Anwendung gelangen könnte, da diese - wie auch fakturiert - aus der unterrichtenden Tätigkeit und nicht aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt worden seien.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 EStG; 84/13/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Seiner Berufung schloß der Beschwerdeführer eine Tätigkeitsbeschreibung und ein Schreiben des Vorstandes des Institutes für Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft und Hochschuldidaktik für Bildungswissenschaften Klagenfurt bei.

Schlagwörter

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§ 38 Abs. 4 EStG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 EStG
die beantragte Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG für die durch die Vortragstätigkeit erzielten Einkünfte nicht zur Anwendung gelangen könnte, da diese - wie auch fakturiert - aus der unterrichtenden Tätigkeit und nicht aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt worden seien.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "Personaltrainer".

Im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 1976 und 1981 (verbunden mit einer Umsatzsteuernachschau für 1982) vertrat der Prüfer die Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch Abhaltung von Vorträgen und Seminaren zwar eine unterrichtende, nicht aber eine wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet habe, weshalb

1. die Honorare nicht gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG mit 8 % (sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Wissenschaftler), sondern mit 18 % zu versteuern seien und

2. die beantragte Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG für die durch die Vortragstätigkeit erzielten Einkünfte nicht zur Anwendung gelangen könnte, da diese - wie auch fakturiert - aus der unterrichtenden Tätigkeit und nicht aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt worden seien.

Auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers ergingen u. a. Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1982 sowie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1979 (nur diese Bescheide sind Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Bescheide mit Berufung und brachte vor, daß zur Tätigkeit eines Wissenschaftlers auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse gehöre, sofern sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweise. Zweckbestimmte Vorträge könnten somit wissenschaftliche Leistungen darstellen und zwar unabhängig davon, vor welchem Teilnehmerkreis diese gehalten würden, sofern nicht "das Problem mit Hilfe von Methoden, die andere bereits entwickelt haben, ohne weitere kritische Prüfung" gelöst werde. Im Zuge der Betriebsprüfung habe der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, daß seine Seminare "in erster Linie der praktischen Überprüfung der von ihm aufgestellten wissenschaftlichen Hypothesen ....dienen", die demnächst in gesammelter Form als wissenschaftliche Arbeit (Diplomarbeit) veröffentlicht würden. Er wende bei seiner wissenschaftlichen Tätigkeit wissenschaftliche Methoden an, und das Ergebnis seiner Arbeit liege in einer Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnis, wobei es Sinn und Zweck sei, daß sein Hörerkreis die von ihm erarbeiteten wissenschaftlichen Erkenntnisse praktisch anzuwenden versuche.

Was die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 4 EStG betreffe, so sei zu sagen, daß die allgemeine Voraussetzung des Urheberschutzes, das Vorliegen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung, für den Vortrag ebenso gelte wie für das Schriftwerk. Bei entsprechender Qualifikation des Vortragenden und einem gehobenen Niveau der Vortragsveranstaltung, erreichten auch Vorträge außerhalb der Universität die erforderliche "Werk-Höhe". Wie eine Vielzahl von selbst entwickelten Manuskripten, Arbeitsbüchern, Ausbildungskonzepten, Tests, Trainingsunterlagen usw. bewiesen, erfülle er diese Voraussetzungen. Das Vortragshonorar werde für die geistige Leistung bezahlt. Es richte sich "selbstverständlich nach der Anzahl der Vortragsstunden". Da er seine Vortragstätigkeit 1979 noch nicht hauptberuflich ausgeübt habe, ergebe sich eindeutig, daß für dieses Jahr gemäß § 38 Abs. 4 EStG begünstigte Nebeneinkünfte aus der Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte erzielt worden seien.

Seiner Berufung schloß der Beschwerdeführer eine Tätigkeitsbeschreibung und ein Schreiben des Vorstandes des Institutes für Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft und Hochschuldidaktik für Bildungswissenschaften Klagenfurt bei.

Letzteres bescheinigt dem Beschwerdeführer, im Rahmen der Projektgruppe Berufs- und Betriebspädagogik an diesem Institut selbständige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchgeführt zu haben, und zwar mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Abhandlung der "Didaktik und Methodik des Verkaufsgeschehens" zu erstellen. Seine Seminare seien Bestandteil des am Institut durchgeführten Gesamtprojektes zur Entwicklung einer Betriebspädagogik. Die vorgelegten Skripten und Trainingsunterlagen zeigten ein beachtliches wissenschaftliches Niveau und dienten der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die berufliche Praxis.

In der "Tätigkeitsbeschreibung" wird ausgeführt, daß das Berufsförderungsinstitut "Erstkontakte" zu Unternehmen herstelle. Anschließend werde der Beschwerdeführer für bestimmte Vorträge und "Begehungs- und Feldarbeiten bzw. vorbereitende und begleitendanalysierende Tätigkeiten" angefordert. Für seine Tätigkeit stelle er eine Honorarnote an das Berufsförderungsinstitut aus. Er erhalte einen Tagsatz von ca. S 4.000,-- bis 6.000,--, mit dem die wissenschaftliche Erarbeitung und Aufbereitung von Trainingszielen und Trainingsinhalten, Erstellung und Entwicklung von Medien, Bereitstellung von Overheadprojektor, Videorecorder, Flip-Chart sowie "die Durchführung, Nachbetreuung, Begleituntersuchung und Validierung der Seminartätigkeit, Entwicklung von Arbeitsblättern, Skripten, Beispielen, Tests und Arbeitsbüchern" abgegolten würden. In seinen Seminaren beschäftige er sich insbesondere mit betriebspädagogischen und -psychologischen Phänomenen, indem er diese anhand selbst erarbeiteter und erstellter insbesondere audiovisueller Medien den Teilnehmern darstelle und mit von ihm wissenschaftlich erarbeiteten Lösungsansätzen Hilfestellung bei der Lösung dieser Probleme aufzeige. Es handle sich überwiegend um Vermittlung kognitiver Lehrinhalte, die wiederum zur Bewußtmachung und als Ansatz zur Verhaltensänderung dienen könnten. Die Seminare umfaßten die Gebiete Rhetorik, Dialektik, Verkauf, Verhandlungstaktik, Kommunikation, Führungsstile, Selbstmanagement, Train-the-Trainer, Präsentationsseminare, Brief- und Telefonverkauf. Bei einem Sekretärinnentraining beispielsweise würden anhand von Beispielen aus der Praxis mit maximal 15 Teilnehmern vom Trainer angeleitet Fallbeispiele durchgeführt und anschließend ausgewertet. Der Trainer stelle darnach selbst entwickelte Modelle den Teilnehmern dar (z.B. Methoden der Gesprächsführung, Umgang mit Kunden, zielorientiertes Telefonieren usw.). "Ziel und Zweck der Sekretärinnenausbildung ist es, durch Kenntnis der oben angeführten theoretischen Aspekte einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf im Unternehmen zu garantieren". Als weiteres Hauptgebiet sei die rhetorische Kommunikation und Verhandlungstechnik zu nennen (Teilnehmer seien die Führungskräfte von Unternehmen und Verwaltungsstellen). Ziel und Zweck sei, den Teilnehmern Redegewandtheit und größere Überzeugungskraft in Verhandlungssituationen zu vermitteln.

Er selbst sei zum Trainer der rhetorischen Kommunikation sowie zum Trainer für den Bereich Teamtraining und zum Gesprächstherapeuten ausgebildet. Er sei Mitglied der Ausbildungskommission des Arbeitskreises für Sozialpsychologie und Gruppendynamik und Mitbegründer der österreichischen Gesellschaft für Organisationsentwicklung. Als Student der Pädagogik und pädagogischen Psychologie (voraussichtlicher Abschluß November 1983) habe er - wie vom Institutsvorstand bestätigt - eine wissenschaftliche Mitarbeit erbracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung aus nachstehenden Gründen keine Folge:

Zu Punkt 1. Tätigkeit als Wissenschafter:

Inhalt und Ziel der Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers könne einem den Verwaltungsakten angeschlossenen Ausbildungsprogramm entnommen werden.

Beispiel 1:

"Zielgruppe:

Mitarbeiter, die Verhandlungen mit Behörden, Institutionen

Grundeigentümern etc. zu führen haben (Projektanten, Netzinspektoren, Entschädiger)

Lernziele:

Die Lehrgangsteilnehmer sollen nach der Ausbildung