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83/17/0189 ECLI:AT:VWGH:1983:1983170189.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint for non-justification as the six-month deadline for the highest authority had not yet expired.

Geschäftsnummer 83/17/0189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint filed against the tax appeal commission for failure to decide on a tax assessment request. The complainant argued that the highest administrative body had not resolved the matter within six months, but the court found the six-month period had not yet begun because a previous suspension order had been lifted by the Administrative Court. Consequently, the complaint lacked the necessary prerequisite of a missed deadline and was rejected without a full hearing.

Legislator-Regeste

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§ 27 VwGG 1965; § 27 VwGG 1965: The six-month period for filing a complaint for non-justification begins anew upon the lifting of a suspension order that temporarily removed the decision-making obligation.

Schlagwörter

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complaint for non-justification six-month deadline suspension order decision-making obligation Administrative Court tax appeal commission procedural prerequisite

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 27 VwGG 1965
§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965
Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes
§ 63 Abs. 1 VwGG 1965
§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 AVG 1950
§27 VwGG
Die beschwerdeführende Partei erhob am 20.September1983 Beschwerde gemäß §27 VwGG 1965 gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien (in der Folge: belangte Behörde) wegen Nichterledigung der genannten Berufung und ihres Antrages auf Abgabenfestsetzung gemäß §149 Abs.
§63 Abs.1 VwGG
Die im Hinblick auf §63 Abs.1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl.Nr.203/1982, gemäß §32 Abs.1 und Abs.2 AVG 1950 zu berechnenden Frist des §27 VwGG 1965 begann daher mit Ablauf des 11.Juli1983 neu zu laufen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1975, Slg. Nr. 8937/A
Solange ein Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, ist die Entscheidungspflicht weggefallen (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1975, Slg. Nr. 8937/A).
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1976, Slg. Nr. 9074/A

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ersuchte den Magistrat der Bundeshauptstadt Wien gemäß §182 WAO (nach Ablauf der Frist des §29 Abs.2 GewStG) um Nachsicht irrtümlich für die Jahre 1978 und 1979 zu viel entrichteter Lohnsummensteuer. Dieser Antrag wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 5.Oktober1982mit der Begründung zurückgewiesen, §182 Abs.1 WAO über die Nachsicht von Abgaben stelle eine Norm des materiellen Abgabenrechtes dar und finde deshalb auf Lohnsummensteuer keine Anwendung. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid am 8. November 1982 Berufung.In ihrer Eingabe "An den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4" vom 7. Dezember 1982 führte die beschwerdeführende Partei "in Ergänzung" ihres Schriftsatzes vom 8. November 1982 (Berufung) unter Punkt 1) ihre Rechtsansicht zum Nachsichtsgesuch näher aus und stellte unter Punkt 2) einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Lohnsummensteuer für 1978 und 1979 gemäß §149 Abs.2 WAO.

Mit ihrem Bescheid vom 18.März1983, Zl. MDR S4/83, setzte die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Entscheidung über die Berufung gegen den erwähnten Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß §216 WAO aus. Diesen Bescheid bekämpfte die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof. Mit dessen Erkenntnis vom 17.Juni1983, Zl.83/17/0072-5, wurde der Aussetzungsbescheid aufgehoben. Das genannte Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 11.Juli1983 zugestellt.

Die beschwerdeführende Partei erhob am 20.September1983 Beschwerde gemäß §27 VwGG 1965 gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien (in der Folge: belangte Behörde) wegen Nichterledigung der genannten Berufung und ihres Antrages auf Abgabenfestsetzung gemäß §149 Abs. 2 WAO.

Gemäß §27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

1) Der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde vom 18.März1983 stand der Erledigung der Berufung durch die belangte Behörde bis zur Wirksamkeit seiner Behebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1983 entgegen. Solange ein Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, ist die Entscheidungspflicht weggefallen (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1975, Slg. Nr. 8937/A). Die in §27 VwGG 1965 vorgesehene Frist beginnt mit der Behebung eines Bescheides; durch die der Weg zu einer Sachentscheidung über das anhängige Rechtsmittel eröffnet wird, erneut zu laufen (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.Juni1976, Slg.Nr.9074/A).

Nichts anderes kann für den Fall gelten, wenn ein die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender Bescheid aufgehoben wird. Die im Hinblick auf §63 Abs.1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl.Nr.203/1982, gemäß §32 Abs.1 und Abs.2 AVG 1950 zu berechnenden Frist des §27 VwGG 1965 begann daher mit Ablauf des 11.Juli1983 neu zu laufen. Sie war somit im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde (am 20.September1983) noch nicht verstrichen.

2) Über einen Antrag gemäß § 149 Abs.2 WAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz - dies ist gemäß §47 WAO der Magistrat - zu entscheiden. Der am 7.Dezember1982 von der beschwerdeführenden Partei somit zutreffend beim Magistrat der Bundeshauptstadt Wien, Magistratsabteilung 4, eingebrachte Antrag war, weil hierüber die Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht entschieden hatte, und ein schriftliches Verlangen gemäß §243 Abs.2 WAO auf Übergang der Zuständigkeit an die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien nicht gestellt worden war, nicht Gegenstand einer Entscheidungspflicht der mit der vorliegenden Beschwerde belangten Behörde. Der Säumnisbeschwerde fehlt insofern die von §27 VwGG 1965 geforderte Voraussetzung, dass die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß §34 Abs.1 und 3 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 7. Oktober 1983