83/16/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 3. Jänner 1979 von der Stadt Wien Teile der Liegenschaften EZ. 1047 und 566 KG X. Der Kaufvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
Legislator-Regeste
KI-generiert83/16/0153 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Zur Erfüllung der baubehördlichen Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut vereinbaren beide Vertragspartner, daß von der der Stadt Wien gehörigen Liegenschaft EZ. 566 KG X folgende im Teilungsplan des Ing. Konsulenten für Vermessungswesen Baurat h.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 3. Jänner 1979 von der Stadt Wien Teile der Liegenschaften EZ. 1047 und 566 KG X. Der Kaufvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
I.)
Die Stadt Wien verkauft an die B-Aktiengesellschaft, und diese kauft von der Stadt Wien zwecks Bauplatzschaffung von der Liegenschaft EZ. 1047 KG X das Grundstück Nr. 52/2 Flurstück im Ausmaß von 3663 m2 um den Preis von S 1,208.790,--. Der Kaufschilling ist sofort fällig.
Zur Erfüllung der baubehördlichen Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut vereinbaren beide Vertragspartner, daß von der der Stadt Wien gehörigen Liegenschaft EZ. 566 KG X folgende im Teilungsplan des Ing. Konsulenten für Vermessungswesen Baurat h.
c. Dipl. Ing. Dr. techn. EM, vom 25. Oktober 1977, GZ. 4946/A/77, dargestellten Grundflächen, und zwar
1.) die mit den Ziffern 61-37-36-35-34-40-22-41-53-50-49-54-
(61) umschriebene als neues Grundstück Nr. 52/5 ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 52/3 Flurstück (Teilstück Nr. 2) im Ausmaß von 2.689 m2,
2.) das mit den Ziffern 55-62-63-57-38-37-61-(55) umschriebene Trennstück des Grundstückes Nr. 52/4 Flurstück (Teilstück Nr. 4) im Ausmaß von 628 m2,
gegen eine sofort fällige von der Vertragspartnerin an die Stadt Wien zu leistende Entschädigung von S 1,094.610,-- zum Zwecke des Gemeingebrauches dem "öffentlichen Gut" zugeschrieben werden.
III.)
Die Stadt Wien erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung, daß
ohne-weiteres
fest.